Kleinkinder verhalten sich oft ziemlich bizarr. Sind die gaga, oder hat das einen Sinn? Christine Holch versucht, ihren Enkel zu verstehen – mit Hilfe der Wissenschaft
Im Sommer 2020 fuhr Pfarrerin Constanze Broelemann auf der "Sea-Watch 4" mit. Nun forscht sie: Was wurde aus denen, die sie aus dem Mittelmeer zu retten half?
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Klar hilft Alkohol gegen Angst und Cannabis gegen Corona-Frust. Bloß auf die Dauer wird das Leben schlechter, sagen der Ex-Junkie Jörg Böckem und die Therapeutin Eva Hoch
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Anspruch auf die volle Elternzeit von drei Jahren hat man SOFORT, sobald ein nächstes Kind geboren wird!
Schade, dass der Unterschied zwischen "Elterngeldbezug" und "Elternzeit" anscheinend zunehmend in Vergessenheit gerät - von einer Redaktion erwarte ich hier allerdings schon mehr Sachkenntnis!
Sie haben Recht, Punkt 7 gibt die Realität der Elternzeitregelung nur ungenau wieder. Da diese sehr komplex ist, hat sie in unserer Darstellung nur vereinfacht Platz gefunden. Es gibt für uns allerdings kein Missverständnis zwischen Elterngeld und Elternzeit. Die Sache verhält sich so:
Ab Geburt jedes Kindes hat die Mutter tatsächlich grundsätzlich Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, die sie aber auch splitten und aufteilen kann, bis das Kind acht Jahre alt ist.
Eine Mutter kann aber vorzeitig während der Elternzeit wieder in ihren Job zurückkehren und bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Wenn sie innerhalb der drei Jahre Elternzeit wieder schwanger wird, verfällt ein Teil der Elternzeit für das erste, wenn die Mutter sie in einem Stück in Anspruch genommen hat und sie sich mit dem Mutterschutz für das zweite Kind überschneidet. Die Mutter kann nach der Geburt für das zweite Kind wieder Elternzeit in Anspruch nehmen. So kann es passieren, dass eine Mutter zwar zwei Kinder, aber nur fünf oder vier Jahre Elternzeit bekommen hat.
Das Elterngeld spielt hierbei keine Rolle. Elterngeldberechtigt sind Eltern grundsätzlich, sobald der Mutterschutz acht Wochen nach der Geburt endet. Die Berechnung des Elterngeldes hat nur mittelbar mit der Dauer der Elternzeit zu tun.
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Lesermeinungen
Hanna W. | vor 4 Jahre 9 Monate Permanenter Link
die volle Elternzeit?
Anspruch auf die volle Elternzeit von drei Jahren hat man SOFORT, sobald ein nächstes Kind geboren wird!
Schade, dass der Unterschied zwischen "Elterngeldbezug" und "Elternzeit" anscheinend zunehmend in Vergessenheit gerät - von einer Redaktion erwarte ich hier allerdings schon mehr Sachkenntnis!
Leserbrief | vor 4 Jahre 8 Monate Permanenter Link
Einzelheiten zur Elternzeit
Sehr geehrte Frau W.,
Sie haben Recht, Punkt 7 gibt die Realität der Elternzeitregelung nur ungenau wieder. Da diese sehr komplex ist, hat sie in unserer Darstellung nur vereinfacht Platz gefunden. Es gibt für uns allerdings kein Missverständnis zwischen Elterngeld und Elternzeit. Die Sache verhält sich so:
Ab Geburt jedes Kindes hat die Mutter tatsächlich grundsätzlich Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, die sie aber auch splitten und aufteilen kann, bis das Kind acht Jahre alt ist.
Eine Mutter kann aber vorzeitig während der Elternzeit wieder in ihren Job zurückkehren und bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Wenn sie innerhalb der drei Jahre Elternzeit wieder schwanger wird, verfällt ein Teil der Elternzeit für das erste, wenn die Mutter sie in einem Stück in Anspruch genommen hat und sie sich mit dem Mutterschutz für das zweite Kind überschneidet. Die Mutter kann nach der Geburt für das zweite Kind wieder Elternzeit in Anspruch nehmen. So kann es passieren, dass eine Mutter zwar zwei Kinder, aber nur fünf oder vier Jahre Elternzeit bekommen hat.
Das Elterngeld spielt hierbei keine Rolle. Elterngeldberechtigt sind Eltern grundsätzlich, sobald der Mutterschutz acht Wochen nach der Geburt endet. Die Berechnung des Elterngeldes hat nur mittelbar mit der Dauer der Elternzeit zu tun.
Viele Grüße
Ihre chrismon-Redaktion