Der Bundesgerichtshof urteilte birkenfreundlich.
epd-bild/Uli Deck
Fallende Blätter und Zweige sowie Pollenflug sind laut Bundesgerichtshof ein "Naturereignis".
20.09.2019

Ein Eigentümer muss Pollen, herabfallende Blätter und Zapfen von Birken auf einem Nachbargrundstück hinnehmen. Er könne von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass dieser die gesunden Bäume fällt, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: V ZR 218/18) Die Karlsruher Richter betonten, dass der Eigentümer des mit den Birken bewachsenen Grundstücks nicht für die Beeinträchtigungen verantwortlich gemacht werden könne.

Nahrungsquelle für Insekten und Vögel

Der Kläger aus dem Raum Karlsruhe hatte sich darüber beschwert, dass von drei 18 Metern hohe Birken auf dem Nachbargrundstück ständig Blätter, Birkenzweige oder Birkensamen auf seinen Grund und Boden fallen. Auch Pollenflug beklagte er. Der Eigentümer des mit den Birken bewachsenen Grundstücks sei als "Störer" anzusehen. Er habe die Bäume als bewusste Nahrungsquelle für Insekten und Vögel gepflanzt.

Dieser müsse daher die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen beseitigen und die Bäume fällen lassen. Hilfsweise könne ihm für die Beeinträchtigung in den Monaten Juni bis November jedes Jahres eine Entschädigung von monatlich 230 Euro gezahlt werden. Doch der Birkeneigentümer dachte nicht daran, so dass der Streit bis zum BGH kam.

Das Gericht urteilte nun birkenfreundlich. Die Bäume dürften stehen bleiben, sagten die Karlsruher Richter. Es handele sich bei den herabfallenden Blättern, Zweigen oder auch dem Pollenflug um ein "Naturereignis". Nur wenn in solch einem Fall keine "ordnungsgemäße Bewirtschaftung" erfolgt, bestehe ein Beseitigungsanspruch. Hier hielten die gesunden Bäume aber die landesrechtlichen Abstandsgrenzen zum benachbarten Grundstück ein. Die Beeinträchtigungen des Klägers seien zwar erheblich, aber nicht so schwer, dass die Bäume gefällt werden müssten. Ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht.

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