Kassel (epd). Denn halten sie mit ihrem Auto am Straßenrand, um direkt dann zum Briefkasten zu laufen, handelt es sich um eine "nicht geringe Unterbrechung" des Arbeitswegs, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 31/17 R)
Im konkreten Fall arbeitete die aus dem Erzgebirge stammende Klägerin in einer therapeutischen Einrichtung. Als sie im März 2014 von ihrer Arbeit nach Hause fuhr, wollte sie noch schnell private Post in den Briefkasten werfen. Hierzu hielt sie auf der rechten Seite der Straße an, um zu Fuß zum Briefkasten zu laufen. Beim Aussteigen stürzte sie aus dem Fahrzeug, hielt sich aber noch am Lenkrad fest. Das Auto rollte dabei über ihren linken Fuß. Den Unfall wollte sie von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege als versicherten Wegeunfall anerkannt haben.
Das lehnte der Unfallversicherungsträger ab - zu Recht, wie das BSG nun entschied. Zwar könne auch Versicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitsweg nur gering mit einer privaten Tätigkeit unterbrochen wird, die Tätigkeit quasi "im "Vorbeigehen" erfolgt. Dies sei hier aber nicht der Fall. Hier sei der Arbeitsweg "zeitlich und räumlich" unterbrochen worden. Die Klägerin habe ihre Autofahrt gestoppt und wollte dann "mit objektiver privater Handlungstendenz" zum Briefkasten laufen. Die private Tätigkeit sei damit nicht "im Vorbeigehen" erfolgt. Erst mit der Fortführung des Arbeitsweges hätte hier wieder Versicherungsschutz bestanden.
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