Ein iranisches Paar steht vor einem Kreuz in einem Gemeindesaal. (Symbolfoto)
epd-bild / Stefan Arend
Die Deutsche Bischofskonferenz hat erneut eine Handreichung zum Kirchenasyl veröffentlicht. Das Kirchenasyl werde als "letztes Mittel" weiter benötigt, sagte Erzbischof Stefan Heße.
15.04.2019

Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat die Praxis des Kirchenasyls verteidigt. "Wenn es darum geht, in Einzelfällen unzumutbare Härten abzuwenden, wird das Kirchenasyl als letztes Mittel auch künftig gebraucht", erklärte der Hamburger Erzbischof Stefan Heße im Vorwort zu der am Montag in Bonn veröffentlichten zweiten Auflage einer Handreichung zu aktuellen Fragen des Kirchenasyls.

Beim Kirchenasyl werden Flüchtlinge ohne legalen Aufenthaltsstatus von Kirchengemeinden zeitlich befristet beherbergt. Ziel ist es, in Härtefällen eine unmittelbar drohende Abschiebung in eine gefährliche oder sozial unzumutbare Situation zu verhindern und eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen.

Nach Angaben der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) "Asyl in der Kirche" sind mit Stand vom 9. April 425 aktive Kirchenasyle mit mindestens 688 Menschen bekannt, davon sind etwa 146 Kinder. 376 der Kirchenasyle sind sogenannte Dublin-Fälle.

Die zweite Auflage der Handreichung solle dazu beitragen, "dass die Kirchengemeinden und Ordensgemeinschaften über die veränderten Bedingungen gut informiert sind und für einen sorgsamen Umgang mit der Tradition des Kirchenasyls sensibilisiert werden", fügte Heße hinzu, der Vorsitzender der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz ist.

Die Neuauflage soll den Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung zu tragen. Im Sommer 2018 hatte die Innenministerkonferenz eine Neuregelung beschlossen, die das Gewähren von Kirchenasyl unter bestimmten Bedingungen erschwert.

Meistens soll beim Kirchenasyl die Rückführung in ein anderes EU-Land verhindert werden, das für das Asylverfahren zuständig wäre, in dem den Betroffenen aber Obdachlosigkeit, mangelnde Versorgung oder die Abschiebung in ihr Herkunftsland drohen.

Erfolgt die Überstellung an das andere EU-Land nicht innerhalb von sechs Monaten, ist Deutschland für das Asylverfahren zuständig. Seit August 2018 gilt jedoch eine erheblich längere Frist von 18 Monaten, wenn Kirchengemeinden Verfahrensabsprachen nicht einhalten.

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