Sozialamt darf Abstottern von Bestattungskosten nicht verlangen (Archivbild)
epd-bild/Brigitte Bitto
Grundsätzlich seien Angehörige aber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, notfalls auch mit Hilfe der Aufnahme eines Darlehens, teilte das Bundessozialgericht in Kassel mit.
05.04.2019

Sozialämter dürfen von Hinterbliebenen eines Sozialhilfebeziehers nicht automatisch über Monate das Abstottern der Bestattungskosten verlangen. Auch wenn Hinterbliebene selbst nicht Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen, sei die Übernahme der Bestattungskosten nur bei Vorliegen ausreichender Einkünfte oder eines entsprechenden Vermögens zumutbar, teilte das Bundessozialgericht am Freitag in Kassel zu einem am Vortag verkündeten Urteil mit. Sonst sei das Sozialamt in der Pflicht. (AZ: B 8 SO 10/18 R)

Grundsätzlich seien Angehörige aber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, notfalls auch mit Hilfe der Aufnahme eines Darlehens. Im konkreten Fall hatte der Kläger beim Kreis Minden-Lübbecke als Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 2.765 Euro für seine im Januar 2014 verstorbene Mutter beantragt. Er selbst sei zwar nicht sozialhilfebedürftig, so der frühere Chefarzt einer Klinik. Er sei aber so hoch verschuldet, dass er die Bestattungskosten im maßgeblichen Monat Februar 2014 nicht aufbringen könne. Seine Nebeneinkünfte als Gutachter reichten ebenfalls nicht aus, erklärte der Rentner.

Das Sozialamt lehnte den Antrag ab. Er sei zur Übernahme der Bestattungskosten seiner Mutter verpflichtet. Auch wenn er das Geld nicht sofort aufbringen könne, sei es doch zumutbar, dass er die Kosten in einem Zeitraum von vier Monaten deckt.

Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen

Dem widersprach jedoch das Bundessozialgericht. Eine Aufteilung der Kosten über vier Monate könne das Sozialamt nicht automatisch verlangen. Allerdings entließ das Gericht den Kläger nicht aus der Verantwortung. Grundsätzlich müssten nicht im Sozialhilfebezug stehende nahe Angehörige für die Bestattungskosten aufkommen.

Anderenfalls müssten sie belegen, dass sie die Aufwendungen bei Fälligkeit der Bestattungsrechnungen nicht decken können. Es sei auch zumutbar, für die Übernahme der Bestattungskosten ein Darlehen aufzunehmen oder bei bestehenden Schulden um Stundung zu bitten, um so die Kosten begleichen zu können. Auch das Einkommen der Ehefrau könne für die Übernahme der Bestattungsaufwendungen mit herangezogen werden. Zudem müsse auch das Erbe, hier rund 360 Euro, für die Bestattung verwendet werden, forderte das Bundessozialgericht.

Wegen entsprechender fehlender Feststellungen wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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