Ein Ehepaar in ihrer Wohnung in Berlin (Archivbild)
epd-bild/Juergen Blume
Alte Menschen in Mietwohnungen haben einem Berliner Gerichtsurteil zufolge einen besonderen Kündigungsschutz.
12.03.2019

In einer am Dienstag vom Berliner Landgericht verkündeten Entscheidung in zweiter Instanz heißt es, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können. (Az 67 S 345/18)

Hintergrund ist ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den inzwischen 87- und 84-jährigen Beklagten 1997 angemietet wurde. Die Klägerin hatte 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Amtsgericht Mitte hatte bereits in erster Instanz die Räumungsklage im Oktober 2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin wurde jetzt zurückgewiesen.

Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen

Laut Gericht haben sich die beklagten Mieter berechtigterweise darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung - unabhängig von gesundheitlichen und sonstigen Folgen - für Mieter hohen Alters eine "Härte" im Sinne des Gesetzes (Paragraf 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) bedeute. Die Vorschrift sei mit Blick auf den durch Grundgesetz-Artikel 1, Absatz 1, und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Allerdings ließen die Richter offen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund "hohen Alters" berufen können.

Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, "wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten", erklärten die Richter. Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Teaserbild

Neuen Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.

Plain text

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.