ZDF-Gebäude in Mainz
epd-bild/Andrea Enderlein
Weil sie für gleiche Arbeit weniger verdiente als ihre männlichen Kollegen, zog eine ZDF-Reporterin vor Gericht. Dort scheiterte sie nun bereits zum zweiten Mal. Aufgeben will sie aber nicht.
05.02.2019

Eine ZDF-Reporterin ist in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit einer Klage auf Lohngleichheit gescheitert. Die Richterin verkündete am Dienstag, es gebe keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts weniger Geld erhielt als männliche Kollegen. Die Anwältin der Journalistin kritisierte das Urteil als "Schlag ins Gesicht". (AZ: 16 Sa 983/18)

Die Klägerin Birte Meier ist feste-freie Mitarbeiterin des ZDF-Politmagazins "Frontal 21". Sie war vor Gericht gezogen, nachdem sie den Eindruck gewann hatte, dass sie bei gleicher Arbeitsleistung erheblich weniger verdiene als ihre ebenfalls als feste-freie Mitarbeiter beschäftigten männlichen Kollegen. Diese hatten zudem zum Teil weniger Berufserfahrungen und waren kürzere Zeit beim ZDF beschäftigt.

Voraussetzungen für eine Lohndiskriminierung nicht gegeben

Das Landesarbeitsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom Februar 2017. Bereits in erster Instanz hatte das Gericht entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Lohndiskriminierung nicht gegeben seien. Begründet wurde die Ablehnung damals unter anderem damit, dass die Klägerin sich nicht mit Festangestellten oder Mitarbeitern in anderen Tarifverträgen vergleichen könne.

Das Gericht entschied am Dienstag zudem, dass die Journalistin keinen Anspruch darauf habe, genau zu erfahren, wie viel Geld ihre männlichen Kollegen verdienen. Das Entgelttransparenzgesetz gelte in ihrem Fall nicht, da sie nur eine arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterin und keine reguläre Arbeitnehmerin sei.

"Das Verfahren ist noch nicht zu Ende"

"Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für alle Frauen und Männer, die wollen, dass alle Kollegen gleich viel verdienen", sagte Chris Ambrosi, eine der Anwältinnen der Klägerin. Es entstehe der Eindruck, dass eine Klage auf Lohngleichheit nur dann Erfolg habe, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung zugebe und dies dokumentiert werde. Gleiche Bezahlung sei ein europäisches Grundrecht, das in diesem Fall durch "künstliche Hürden" verhindert werde.

Laut Ambrosi wäre die Auskunft über das Entgelt der männlichen Kollegen notwendig gewesen, um eine Diskriminierung zweifelsfrei beweisen zu können. Das Gericht ließ eine Revision nur für das Verfahren um den Auskunftsanspruch zu. Eine Revision der Diskriminierungsklage ließe sich aber erstreiten, sagte Anwältin Ambrosi. Ihre Mandantin habe bereits angedeutet, dass sie in Revision gehen möchte. Zunächst müsse aber die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden: "Das Verfahren ist noch nicht zu Ende."

Solidarisch mit der Klägerin

Nora Markard, Juniorprofessorin für Öffentliches Recht an der Universität Hamburg, kritisierte die Entscheidung des Gerichts scharf: "Das Urteil heute hat noch einmal gezeigt, dass das Prinzip der Entgeltgleichheit ein Prinzip ohne Praxis ist." Strukturen der Diskriminierung seien vor Gericht anscheinend kein ausreichender Grund, um Lohngleichheit durchzusetzen. Stattdessen müsse der Arbeitgeber mündlich oder schriftlich zugeben, dass er eine Frau bewusst schlechter bezahlt: "So werden wir den Gender Pay Gap nie loswerden."

Maren Weber, die Vorsitzende des Vereins "Pro Quote", der sich für mehr weibliche Führungskräfte in der Medienbranche einsetzt, zeigte sich solidarisch mit der Klägerin: "Unsere Kollegin hat sich weder einschüchtern noch entmutigen lassen und selbst nach einem ersten verlorenen Prozess nicht aufgegeben." Dafür gebühre ihr höchste Anerkennung. In der Kultur- und Medienbranche betrage der Gender Pay Gap 24 Prozent. "Der Verdienst von Birte Meier ist es, mit ihrer Entschlossenheit ein breites öffentliches Bewusstsein für diese Ungerechtigkeit geschaffen zu haben."

Teaserbild

Neuen Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.

Plain text

  • Keine HTML-Tags erlaubt.
  • Zeilenumbrüche und Absätze werden automatisch erzeugt.