Die fristlose Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr nach dem Zeigen des Hitler-Grußes und dem Äußern rechtsextremistischer Parolen war rechtens.
09.01.2019

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage des Mannes gegen seine Entlassung ab (AZ: 2 K 135/18.KO). Der Soldat habe unter anderem seine Pflicht verletzt, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und für diese einzutreten. Eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich.

Der Kläger war nach Angaben des Gerichts seit April 2014 im Dienstgrad eines Oberbootsmanns im Sanitätsdienst tätig. Als Patient war er im angetrunkenen Zustand, mit einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge bekleidet, in der Notaufnahme des Bundeswehrkrankenhauses erschienen. In der Silvesternacht 2015/2016 gab er Schüsse aus einer Schreckschusswaffe mit den Worten "Allahhu Akbar" ab. Entgegen seiner anderslautenden Behauptung verfügte der Mann nicht über eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Im August 2016 zeigte der damalige Bundeswehrsanitäter nach Darstellung der Richter in einer Diskothek den Hitler-Gruß. Dieses Verhalten wiederholte er im Herbst. Dabei äußerte er auch rechtsextremistische Parolen, wie das Koblenzer Verwaltungsgericht erklärte.

Gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen

Die Bundeswehr entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob der Mann Klage und verwies dabei auf einen zuvor erfolgten Freispruch durch das Amtsgericht. Die Entscheidung des Amtsgerichts, das sich unter anderem wegen des Schusswaffengebrauchs mit dem Fall befasst hatte, müsse im Fall seiner Entlassung durch die Bundesrepublik berücksichtigt werden. Unter anderem sei das Amtsgericht von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen ausgegangen.

Die Koblenzer Richter stimmten dem nicht zu. Nach den Zeugenvernehmungen stehe fest, dass der Kläger den Hitler-Gruß gezeigt und Parolen geäußert habe, die den Nationalsozialismus verherrlichen. Mit seinem Verhalten habe der Mann gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen, betonten die Richter. Dazu gehöre neben der Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat und seinen Organen auch die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und für diese einzutreten. Ein Verbleib im Dienst würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe Wiederholungsgefahr und Nachahmungsgefahr in der Truppe.

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