Mainz (epd). Das Landesarbeitsgericht in Mainz wies in einem aktuellen Urteil die Kündigungsschutzklage der über zehn Jahre in der Einrichtung angestellten Frau zurück (4 Sa 84/17). Lediglich eine fristlose Kündigung stuften die Richter als nicht angemessen ein. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Koblenz noch geurteilt, dass die Klägerin weiterbeschäftigt werden müsse. Das Urteil in dem Berufungsverfahren fiel bereits im November und ist mittlerweile rechtskräftig.
Keine Lebensmittel mitnehmen
Die Betreiber des Seniorenheims hatten alle Beschäftigten schriftlich dazu verpflichtet, keine Lebensmittel aus der Einrichtung mitzunehmen. In dem strittigen, über zwei Jahre zurückliegenden Fall waren Donuts in die Küche zurückgegeben worden, die zuvor den Heimbewohnern angeboten worden waren. Die Küchenangestellte hatte sich mindestens zwei davon eingepackt. Darin sah der Arbeitgeber eine so schwere Pflichtverletzung, dass er eine Woche später eine fristlose Kündigung aussprach. Dabei sei für das Seniorenheim unerheblich, dass die betreffenden Lebensmittel vermutlich entsorgt worden wären.
"Die Klägerin hat in erheblicher Weise gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen", urteilten die Mainzer Richter nun. Zwar sei aufgrund der Umstände eine fristlose Entlassung ausnahmsweise nicht zu begründen. Die hilsfweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sei jedoch gerechtfertigt.
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