Gesetzestext über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
epd-bild/Oliver Krato
Flüchtlingsbürgen aus Bonn müssen nach Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln den Behörden keine oder fast keine Sozialleistungen zurückzahlen.
08.10.2018

In zwei Verfahren gegen die Stadt Bonn hätten die Kläger "vollumfänglich gewonnen", bestätigte eine Gerichtssprecherin dem Evangelischen Pressedienst. (AZ: 5 K 14113/17 und 5 K 15672/17) am Montag die Urteile, deren schriftliche Begründung noch aussteht.

Zwei weitere Bürgen, die sich ebenfalls 2014 zur Übernahme des Lebensunterhalts für syrische Flüchtlinge verpflichtet hatten, müssten dem Jobcenter Bonn lediglich rund 300 Euro erstatten. (AZ: 5 K 2572/18 und 5 K 2237/18).

Für seine Entscheidungen habe das Gericht konkrete Einzelfallprüfungen vorgenommen, erläuterte die Gerichtssprecherin. Im Zentrum habe dabei die Frage gestanden, ob die Bonität beziehungsweise die Zahlungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber durch das Ausländeramt ordentlich geprüft worden sei. Ebenso sei es um die Beratung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärungen gegangen. Bei den Rückforderungen der Sozialbehörden ging es demnach um Summen zwischen 6.000 und 22.000 Euro.

Keine ausreichende Beratung und Bonitätsprüfung

Eine Initiative von Flüchtlingsbürgen aus Bonn begrüßte die Urteile. Erstmals habe ein Gericht das Vorgehen von Behörden bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Detail geprüft, hieß es. Es habe angesichts der Tragweite der Bürgschaften damals keine ausreichende Beratung und Bonitätsprüfung gegeben. Es sei doch offensichtlich, dass einfache Angestellte oder Arbeiter keine finanziellen Verpflichtungen für mehrere Flüchtlinge hätten übernehmen können.

Die vier betroffenen Bonner hatten 2014 für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge gebürgt. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte damals wie fast alle Bundesländer entsprechende Aufnahmeprogramme gestartet. Allein nach NRW kamen dadurch rund 2.600 Syrer.

Die Geltungsdauer der Verpflichtungen war damals jedoch ungeklärt: Länder wie NRW, Hessen und Niedersachsen gingen von einer Befristung bis zur Anerkennung der Syrer als Flüchtlinge aus. Aus Sicht der Bundesregierung aber galt die Bürgschaft auch danach fort. Erst das Integrationsgesetz bestimmte 2016 eine Fünf-Jahres-Frist, die für "Altfälle" auf drei Jahre reduziert wurde. Zahlreiche Klagen der betroffenen Bürgen liegen noch bei den Gerichten.

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