Ermittler dürfen auf Handy-Daten zugreifen
epd-bild / Stefan Arend
Die Polizei darf Nutzerdaten für Handys nicht nur bei schweren Straftaten auswerten. Das gilt, wenn die Maßnahme ihrerseits nicht als schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zu werten ist.
02.10.2018

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Bei dem Fall aus Spanien waren eine Brieftasche und ein Handy geraubt worden. Anschließend wollte die Polizei Zugang zu den Nutzerdaten der SIM-Karten, mit denen das Handy nach dem Raub aktiviert wurde. (AZ: C-207/16) Ein Ermittlungsrichter lehnte den Antrag mit dem Argument ab, dass es sich bei dem Raub um keine schwere Straftat handle. Der Fall landete vor dem EuGH, der nun die EU-Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation auslegte.

Dem Urteil zufolge stellt es zwar einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Datenschutzes dar, wenn Namen, Vornamen und gegebenenfalls Adressen der Nutzer jener SIM-Karten identifiziert würden, erklärte der EuGH. Es handle sich aber um keinen schweren Eingriff, da aus den Daten keine genauen Schlüsse auf das Privatleben möglich seien. Daher sei er verhältnismäßig, während ein schwerer Eingriff nur durch eine schwere Straftat gedeckt wäre, urteilten die Richter.

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