Justitia
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Das Europaparlament darf der Presse den Zugang zu Dokumenten über die Ausgaben von Parlamentariern verweigern, wenn diese personenbezogene Daten umfassen.
25.09.2018

Das geht aus einem am Dienstag in Luxemburg gefällten Urteil des Gerichts der EU hervor. Die klagenden Journalisten, unter denen laut Urteil mindestens einer aus Deutschland war, hätten die Notwendigkeit der Übermittlung nicht nachgewiesen, erklärte das Gericht. (AZ: T-T-639/15 bis T-666/15 sowie T-94/16)

Den Angaben zufolge hatten 2015 eine Reihe von Journalisten und Journalistenverbänden aus verschiedenen Ländern beim EU-Parlament Zugang zu Dokumenten beantragt. Darin sei es um Tagegelder, Reisekostenerstattungen sowie Zulagen für parlamentarische Assistenten der Abgeordneten gegangen. Die Volksversammlung lehnte alle Anträge und die folgenden Zweitanträge ab. In Luxemburg wollten die Journalisten den Zugang nun erzwingen.

Verhältnismäßigkeit nicht belegt

Das Gericht befand allerdings, dass die Dokumente zu Recht unter Verschluss gehalten wurden. Es verwies darauf, dass EU-Organe Zugang zu personenbezogenen Daten verweigern dürfen, wenn die Privatsphäre oder Integrität des Einzelnen verletzt werden könnte. Davon könne abgewichen werden, wenn die Notwendigkeit der Datenübermittlung bewiesen und zusätzlich die Interessen der Betroffenen geschützt würden.

Diese Bedingungen seien aber nicht erfüllt worden. Die Antragsteller hätten nicht belegen können, inwiefern die Datenübermittlung notwendig sei, "um eine ausreichende Kontrolle" der von den Parlamentariern getätigten Ausgaben sicherzustellen. Die Absicht der Presse, eine öffentliche Debatte einzuleiten, genüge dazu nicht, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Zudem sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht belegt worden.

Mehr als vier Millionen Dokumente

Die Kläger argumentierten laut Gericht auch, man hätte die personenbezogenen Daten unkenntlich machen können. Das hätte den Dokumenten aber den Nutzen genommen, weil die Zurechnung der Ausgaben zu den Parlamentariern unmöglich geworden wäre, befand die Justiz. Angesichts der Menge der mehr als vier Millionen Dokumente hätte dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeutet, erklärte das Gericht weiter.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. Beide Gerichte bilden zusammen den Gerichtshof der Europäischen Union.

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