Karlsruhe (epd). Selbst wenn sich der Mieter mit dem Vormieter in einer Vereinbarung zu Renovierungsarbeiten verpflichtet hat, besteht gegenüber dem Vermieter keine Renovierungspflicht, urteilte am Mittwoch der BGH in Karlsruhe. Die Vereinbarung habe keine Wirkung auf das Mietvertragsverhältnis mit dem Vermieter. (AZ: VIII ZR 277/16)
Im konkreten Fall ging es um die Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 800 Euro. Der aus dem Raum Celle stammende Mieter hatte die Wohnung in nicht renoviertem Zustand übernommen. Gegenüber der Vormieterin hatte er sich verpflichtet, die Wohnung beim Einzug zu renovieren. Im Gegenzug erhielt er einige Gegenstände.
Keinen Einfluss auf Mietvertag
Als der Mieter auszog, hatte er zwar Schönheitsreparaturen vorgenommen, der Vermieter hielt diese aber für mangelhaft. Die Kosten für einen beauftragten Maler in Höhe von 800 Euro sollte der Mieter nun bezahlen. Er weigerte sich jedoch und argumentierte, die Renovierungsklausel im Formularmietvertrag sei nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam.
Der BGH gab dem Mieter recht. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter habe keinen Einfluss auf den Mietvertrag. Da die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, könne der Vermieter nach dem Auszug keine Renovierung verlangen.
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