Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
epd-bild / Norbert Neetz
Das Leugnen des NS-Völkermords fällt nicht unter die vom Grundrecht gedeckte Meinungsfreiheit. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und lehnte damit die Verfassungsbeschwerde der Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck ab.
03.08.2018

Die rechtskräftig verurteilte Holocaust-Leugnerin Ursula Haverbeck ist mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Leugnung des NS-Völkermordes stelle eine erwiesen unwahre und falsche Tatsachenbehauptung dar und sei nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss und nahm damit eine Verfassungsbeschwerde Haverbecks nicht zur Entscheidung an (AZ: 1 BvR 673/18). Das Internationale Auschwitz Komitee begrüßte die Entscheidung als deutliches Warnsignal an die rechte Szene.

Die 89-jährige Haverbeck, die zur Spitzenkandidatin der Partei "Die Rechte" für die Europawahl 2019 erklärt worden war, war vom Landgericht Verden wegen Leugnung des Holocausts zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Entscheidung bestätigt. Im Mai war Haverbeck in ihrem Wohnort im nordrhein-westfälischen Vlotho festgenommen worden.

Erwiesen falsche Tatsachenbehauptung

Die Holocaust-Leugnerin ist wegen Volksverhetzung auch in Detmold, Hamburg und Berlin zu Haftstrafen verurteilt worden. In Verden ging es um Beiträge, die 2014 und 2015 in der rechtsextremen Zeitschrift "Stimme des Reiches" erschienen waren. Sie hatte unter anderem bestritten, dass das Konzentrationslager Auschwitz ein Vernichtungslager war.

Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verurteilung Haverbecks keine Einwände. Es handele sich um erwiesen falsche Tatsachenbehauptungen, die "nicht zu der verfassungsrechtlichen Meinungsbildung" beitragen. Das Landgericht habe von einer Gefährdung des öffentlichen Friedens ausgehen dürfen. Mit der Holocaust-Leugnung würden "diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt". Mit der Leugnung werde "gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung" gemacht.

Auch das Bundesverfassungsgericht habe nun noch einmal exemplarisch bekräftigt, dass Haverbeck zu Recht in Haft sitze, erklärte der Vizepräsident des Internationalen Auschwitz Komitees, Christoph Heubner, am Freitag in Berlin. "Jeder Versuch ihrer Gesinnungsgenossen, sie zur Märtyrerin zu stilisieren, ist lächerlich." Dass die Leugnung des Holocaust nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei, habe für die Zukunft in Auseinandersetzungen mit der rechten Szene essenzielle Bedeutung und sei "ein deutliches Warnsignal".

"Beunruhigende Meinungen"

In einem anderen Fall zu Äußerungen über Verbrechen der Wehrmacht entschieden die Karlsruher Richter hingegen, eine Verharmlosung des NS-Völkermordes könne straffrei sein (AZ: 1 BvR 2083/15). In diesem Verfahren ging es um die Ausstellung "Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944" des Reemtsma-Instituts für Sozialforschung. Eine Verurteilung wegen Verharmlosung des NS-Völkermordes komme nur in Betracht, wenn dadurch der öffentliche Frieden gestört werde. Werde dieser nicht gestört, müsse eine Demokratie auch "beunruhigende Meinungen" aushalten, so die Verfassungsrichter.

Der Beschwerdeführer aus dem Raum Paderborn hatte die in der Ausstellung aufgeführte Wehrmachts-Beteiligung am NS-Völkermord im Internet als unrichtig dargestellt und verharmlost. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro. Die Verfassungsbeschwerde des Mannes gegen die Gerichtsentscheidung war erfolgreich.

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