"Hassrede" im Internet
epd-bild/Jens Schulze
Facebook darf einen als "Hassrede" eingestuften Kommentar löschen und den Nutzer zeitweilig sperren. Das erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az. 15 W 86/18).
28.06.2018

Darin heißt es, die Einordnung des Kommentars des Antragstellers als "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei nicht zu beanstanden. Die Entscheidung von Montag kann nicht angefochten werden.

Ein Nutzer der Internetplattform Facebook hatte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen dazu aufgefordert, Flüchtlinge in Deutschland auszuschließen und zu isolieren. So hatte er etwa Postings von Politikern und Medien mit dem Satz kommentiert: "Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" In der Nacht zum 29. Mai 2018 hatte die Internetplattform dann einen Beitrag gelöscht und den Nutzer für 30 Tage von allen Aktivitäten gesperrt. Als Begründung für die Löschung führte Facebook an, dass der Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards des Sozialen Netzwerks verstoße.

Kommentar geht über eine bloße Kritik hinaus

Der Nutzer wollte gegen die Sperre und die Löschung des Kommentars eine einstweilige Verfügung beantragen, da sein Kommentar eine Aufforderung an die deutsche Politik sei, der vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Dies wies das OLG Karlsruhe ebenso wie das vorinstanzliche Landgericht Karlsruhe am 30. Juni 2018 zurück.

Das OLG begründete die Entscheidung damit, dass der Kommentar über eine bloße Kritik und Diskussion der Einwanderungsgesetze hinausgehe. Die in diesem Fall angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook berücksichtigten das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in angemessener Weise, heißt es weiter.

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