Kassel (epd). Daher müssen selbstständige Geistheiler auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 2 U 9/17 R) Für diese Beitragspflicht spiele es keine Rolle, dass es für die Wirkung der Geistheilung keine wissenschaftlichen Belege gebe, hieß es.
Entscheidend sei laut Gericht, dass die Geistheilerin mit ihrer Tätigkeit Krankheiten heilen oder die Situation der Patienten verbessern will. Dabei komme es nicht darauf an, ob Geistheiler einer gesetzlichen Zulassung unterliegen oder nicht, befand das Gericht.
Damit muss eine Geistheilerin, die durch eine "Rückverbindung mit dem Energiekörper" bei ihren Kunden Traumata auflösen will, Beiträge an die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bezahlen. Eine solche Beitragspflicht besteht für alle im Gesundheitswesen tätige Unternehmer.
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