Journalisten auf einer Pressekonferenz
epd-bild / Lothar Stein
Das Land Berlin erneuert das sogenannte Medienprivileg nicht rechtzeitig zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am Freitag.
24.05.2018

Die Berliner Senatskanzlei erwartet dennoch nach Aussage eines Sprechers vom Donnerstag keine negativen Auswirkungen für die Arbeit von Journalisten in der Hauptstadt. Mehrere Bundesländer befänden sich ähnlich wie Berlin noch in der abschließenden Beratungsphase, sagte der Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd). Für die Hauptstadt sei geplant, dass das Abgeordnetenhaus das Medienprivileg in seiner Sitzung am 31. Mai bekräftigt.

Umfangreiche Transparenz- und Auskunftspflichten

Hintergrund ist das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union an diesem Freitag. Die EU-Verordnung normiert strenge Datenschutz-Standards, die umfangreiche Transparenz- und Auskunftspflichten für Unternehmen und andere Institutionen mit sich bringen. Artikel 85 der Verordnung enthält den Auftrag an die Mitgliedsstaaten, den Datenschutz "mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken" in Einklang zu bringen. Damit soll gesichert werden, dass etwa Prominente, die von Berichterstattung betroffen sind, bei Redaktionen keine Auskunft über die Quellen verlangen können.

Für den Bereich des Rundfunks haben die 16 Bundesländer den Auftrag der EU mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt. Die dort getroffenen Regelungen gelten auch für die Internetangebote der Zeitungen, die rechtlich als Telemedien eingestuft werden. Für die gedruckte Presse muss jedes einzelne Bundesland das Medienprivileg in seinen Presse- oder Mediengesetzen erneuern.

"Ausnahmen ausdrücklich gewollt"

Im Land Berlin solle dies nun am 31. Mai mit der Verabschiedung des "Gesetzes zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680" geregelt werden, sagte der Sprecher. Artikel 1 dieses Artikelgesetzes betrifft das Berliner Datenschutzgesetz, das Medienprivileg ist dort in Paragraf 19 geregelt.

Negative Auswirkungen für Journalisten durch die knapp einwöchige Übergangszeit erwartet die Senatskanzlei nicht. Dass das Medienprivileg weiter gelte, ergebe sich für den Übergangszeitraum nicht zuletzt aus dem weiterhin geltenden Berliner Pressegesetz sowie aus dem Regelungszweck des europäischen Gesetzgebers. Dieser schreibe in Artikel 85 der Datenschutzgrundverordnung schließlich das Ziel fest, die neuen Regelungen auf europäischer Ebene mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. "Dies bedeutet, dass insbesondere Ausnahmevorschriften wie zum Beispiel das Medienprivileg für die Presse auch aus Sicht des europäischen Gesetzgebers ausdrücklich gewollt sind", betonte der Sprecher der Senatskanzlei.

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