Karlsruhe (epd). Bei einer verstrichenen langjährigen Unterbringungsdauer muss insbesondere auch geprüft werden, wie sich die Unterbringung auf die angenommene Selbstgefährdung ausgewirkt hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 629/17)
Im konkreten Fall ging es um einen psychisch kranken Mann aus dem Raum Bad Kissingen, der an einem hirnorganischen Psychosyndrom leidet und sein Verhalten nur eingeschränkt kontrollieren kann. Der Mann ist zudem alkoholkrank. Sein Betreuer hatte wegen einer erheblichen gesundheitlichen Selbstgefährdung die zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie veranlasst. Als nach fast achteinhalb Jahren die Unterbringung erneut verlängert werden sollte, wehrte sich der psychisch Kranke vor Gericht gegen die Zwangsmaßnahme.
Konkrete Gefahr für Leib und Leben
Der BGH entschied, dass das Landgericht Schweinfurt fehlerhaft die vom Betreuer des Mannes veranlasste Unterbringung verlängert hat. Gerechtfertigt sei die Unterbringung wegen einer Selbstgefährdung des Betroffenen bei einer ernstlichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben. Hierfür müsse es konkrete Anhaltspunkte geben. Je länger die Unterbringungsmaßnahme dauert, desto genauer müsse aber das Landgericht begründen, warum weiter eine erhebliche Selbstgefährdung besteht.
Hier sei gar nicht geprüft worden, ob die bisherige, fast achteinhalbjährige Unterbringung zu einer geringeren Gefährdung geführt habe. Auch sei nicht in den Blick genommen worden, inwieweit der Mann nicht in einer offenen Betreuungsform mit einer engmaschigen Überwachung leben könne. Das Landgericht muss nun neu über den Fall entscheiden.
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