Betreuung im Altenheim
epd-bild / Werner Krüper
Erkrankte Eheleute können das Finanzamt eingeschränkt an den Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim beteiligen.
06.12.2017

Bevor ein Ehepaar die Unterbringungskosten für ein Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, muss zuvor für jede Person eine Haushaltsersparnis abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Es sei nicht zulässig, dass nur für eine Person eine Haushaltsersparnis berücksichtigt wird, so die Münchener Richter. (AZ: VI R 22/16)

Fall aus Bayern

Im konkreten Fall musste ein Ehepaar aus Bayern krankheitsbedingt seinen Haushalt auflösen und in ein Alten- und Pflegeheim umziehen. Den Eheleuten entstanden für die Unterbringung im Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen im Jahr 2013 Kosten in Höhe von rund 27.500 Euro. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Zuvor zogen sie für lediglich eine Person eine Haushaltsersparnis ab, konkret 3.387,50 Euro.

Das Finanzamt machte da nicht mit. Bevor das Ehepaar die Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen könne, müssten sie noch um eine Haushaltsersparnis für zwei Personen gekürzt werden. Dies bestätigte nun der Bundesfinanzhof.

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