Zigarette und Zigarettenschachtel
epd-bild / Norbert Neetz
Firmen dürfen auf ihrer Homepage nicht für Tabakerzeugnisse werben. Das gilt auch, wenn vorher das Alter abgefragt wurde.
05.10.2017

Selbst wenn ein Tabakhersteller auf seiner eigenen Website für seine Produkte wirbt und die breite Öffentlichkeit damit anspricht, greife das gesetzliche Tabakwerbeverbot, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: I ZR 117/16)

Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) den mittelständischen Tabakhersteller Pöschl Tabak GmbH & Co. KG mit Sitz in Geisenhausen im Landkreis Landshut auf Unterlassung verklagt. Die Verbraucherschützer monierten im November 2014 Tabakwerbung auf der Firmenwebseite des Tabakherstellers.

Tabak attraktiv gemacht

Auf der mittlerweile geänderten Startseite des Unternehmens waren vier gut gelaunte Personen mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das seit 2007 in der EU geltende Tabakwerbeverbot im Internet und gegen die entsprechenden deutschen Vorschriften. Danach ist es nicht nur verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben, sondern auch bei "Diensten der Informationsgesellschaft".

Pöschl argumentierte, dass die einzelnen Inhalte nicht sofort abgerufen werden können, sondern erst nach einer elektronischen Altersabfrage. Außerdem richte sich die Homepage an das Fachpublikum.

Dem folgte der BGH jedoch nicht. Der Tabakhersteller habe seine Produkte den Besuchern seiner Website "näher gebracht und als attraktiv dargestellt". Die Startseite sei zudem unbeschränkt weltweit aufrufbar und damit an die breite Öffentlichkeit gerichtet gewesen. Damit sei die Tabakwerbung von dem gesetzlichen Werbeverbot umfasst.

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