Justizvollzugsanstalt in Berlin-Moabit
epd-bild/Juergen Blume
02.10.2017

Justizvollzugsbehörden in Nordrhein-Westfalen müssen konkret dafür sorgen, dass in ihren Räumlichkeiten niemand raucht. Um das in Nordrhein-Westfalen geregelte Rauchverbot etwa in einem Justizvollzugskrankenhaus durchzusetzen, reiche es nicht, Strafgefangenen Feuerzeuge abzunehmen, erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. Die Richter verwiesen dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. (AZ: 1 Vollz(Ws) 274/17)

Feuerzeuge abgenommen

Hintergrund ist der Fall eines Strafgefangenen, der sich im Dezember 2016 im Justizvollzugskrankenhaus in Fröndenberg aufhielt. Im Warteraum war er mehr als eine Stunde mit 14 anderen Strafgefangenen untergebracht, von denen acht Personen rauchten.

Das Landgericht Dortmund entschied in erster Instanz, dass die Rechte des Gefangenen nicht durch das Justizvollzugskrankenhaus, sondern durch die rauchenden Mitinhaftierten verletzt worden seien. In einer Stellungnahme hatte das Krankenhaus erklärt, dass den Gefangenen Feuerzeuge bei der Umkleidung abgenommen worden seien. Trotz dieser Maßnahme sei es nicht möglich gewesen, das beanstandete Rauchen vollständig zu verhindern.

Schutz vor Gefährdung

Gegen den Beschluss legte der Gefangene erfolgreich Rechtsbeschwerde ein. Für das Oberlandesgericht Hamm war die Unterbringung mit anderen Rauchern rechtswidrig. Die Abnahme der Feuerzeuge als einzige konkrete Schutzmaßnahme genüge nicht, erklärte das Gericht. Der Staat habe den Justizvollzug so zu gestalten, dass dem Anspruch eines nichtrauchenden Gefangenen auf Schutz vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal Rechnung getragen werde.

Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörde, das gesetzliche Rauchverbot durch geeignete Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, systematisch durchzusetzen. Der Beschluss vom 18. Juli ist rechtskräftig.

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