Leipzig, Düsseldorf (epd). Von den beiden Männern - einem in NRW verhafteten Türken und einem in Hessen verhafteten Tunesier - gehe eine "terroristische Gefahr" aus, erklärten die Leipziger Richter in zwei am Donnerstag bekanntgegebenen Beschlüssen. (BVerwG 1 VR 7.17, BVerwG 1 VR 8.17)
Die von den Innenministerien der Länder NRW und Hessen beschlossene Abschiebung der beiden Männer in deren Herkunftsländer sei zulässig und könne schon vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen, entschieden die Richter.
Europäische Mindeststandards
Das Bundesverwaltungsgericht sehe auf Grundlage der vorgelegten Erkenntnismittel die Prognose der beiden Ministerien als gerechtfertigt an und gehe davon aus, dass von den Ausländern eine terroristische Gefahr drohe, hieß es.
Im Fall des tunesischen Staatsangehörigen machte das Gericht die Abschiebung allerdings von der Zusicherung einer tunesischen Regierungsstelle abhängig, dass dem Betroffenen bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der Überprüfung der Strafe gewährt wird. Im Fall des türkischen Staatsangehörigen wird die Zusicherung verlangt, dass bei einer Verhaftung in der Türkei die Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und er Besuche von diplomatischen oder konsularischen Vertretern der Bundesrepublik erhalten darf.
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