Arbeitsalltag im Büro, hier in einem Jobcenter in Bielefeld
epd-bild/Werner Krueper
Ein Arbeitgeber darf nicht nach Belieben die elektronische Kommunikation eines Mitarbeiters überwachen, selbst wenn dieser Firmen-Ressourcen für Privates nutzt.
05.09.2017

Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom Dienstag zu einem Fall aus Rumänien hervor. Der Angestellte hatte sich über das Firmen-Konto eines Messenger-Dienstes mit seinem Bruder und seiner Verlobten teilweise über Intimes ausgetauscht, war dabei vom Arbeitgeber überwacht und später gekündigt worden. (AZ: 61496/08)

Der Arbeitgeber hatte dem Mann aus Bukarest zuvor einen 45 Seiten umfassenden Ausdruck seines Austauschs mit den beiden präsentiert, der innerhalb einer Woche zusammengekommen war. Weil mit der Überwachung sein Recht auf Privatleben verletzt worden sei, sei die Kündigung aber unwirksam, meinte der Entlassene und klagte erst vor nationalen Gerichten und später vor dem Gerichtshof für Menschenrechte.

Recht auf Privatleben gilt auch am Arbeitsplatz

Dieser gab ihm in einem ersten Urteil Ende 2016 nicht Recht, in der Berufungsverhandlung jetzt aber doch. Tatsächlich sei durch die Überwachung der privaten Kommunikation das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Recht auf Privatleben verletzt worden, das auch die Korrespondenz einschließt.

Generell gelte dieses Recht nämlich auch am Arbeitsplatz, obwohl es dort eingeschränkt werden dürfe, urteilten die Straßburger Richter. Die rumänische Justiz habe sich mit diesen Einschränkungen nicht gründlich genug beschäftigt und durch diese Unterlassung das Recht auf Privatleben verletzt. So habe die rumänische Justiz insbesondere nicht festgestellt, ob der Angestellte zuvor von der Möglichkeit der Überwachung seiner Kommunikation informiert worden war; nach Erkenntnis des Gerichtshofes wurde er nicht informiert.

Weiter warf der Gerichtshof für Menschenrechte der rumänischen Justiz vor, die Gründe für die Überwachung nicht genau geprüft zu haben. Die Richter in Rumänien hätten zwar auf Risiken für die Firma zum Beispiel durch Computerschäden verwiesen. Diese hatten aber aus Sicht der Justiz in Straßburg objektiv nicht bestanden. Die Justiz in Rumänien habe ferner unter anderem nicht untersucht, ob auch schwächere Maßnahmen für die Zwecke des Unternehmens ausgereicht hätten.

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