Erfurt (epd). Der Einsatz sogenannter "Keylogger"-Software, die alle Tastatureingaben am PC protokollieren", ist nur bei einem konkreten Verdacht einer Straftat oder bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Anderenfalls dürfen Informationen, die aus der Spähsoftware gewonnen werden, in einem Kündigungsrechtsstreit nicht vor Gericht verwertet werden. (AZ: 2 AZR 681/16)
Im konkreten Fall ging es um einen seit 2011 in einem Unternehmen angestellten "Web-Entwickler". Im April 2015 teilte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten mit, dass der gesamte Internetverkehr sowie die Benutzung der Systeme "mitgeloggt" werden. Hierfür wurde auch auf dem PC des Klägers eine sogenannte Keylogger-Software installiert, die alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Bildschirmfotos anfertigt.
Computerspiel programmiert
Prompt kam heraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur mit dienstlichen Belangen an seinem PC beschäftigt war. Er räumte ein, den PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben, allerdings nur in geringem Umfang. Insbesondere in den Pausen habe er ein Computerspiel programmiert und den E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters bearbeitet. Daraufhin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht. Sein Chef habe "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinterrücks und ohne seine Einwilligung den Keylogger installiert". Die daraus gewonnenen Informationen dürften nicht verwertet werden, lautete seine Argumentation.
Unverhältnismäßige Maßnahme
Dem folgte nun auch das BAG. Der Arbeitgeber habe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Web-Entwicklers verletzt. Nur bei einem konkreten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung sei die Überwachung des Arbeitnehmers ohne dessen Zustimmung zulässig. Die vom Unternehmen "ins Blaue hinein" vorgenommene Maßnahme sei unverhältnismäßig.
Das Landesarbeitsgericht Hamm habe die Kündigung daher zu Recht für unwirksam erklärt, zumal der Arbeitgeber den Beschäftigten vorher erst hätte abmahnen müssen.
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