Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt am Main
epd-bild/Heike Lyding
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Antrag einer hessischen Rechtsreferendarin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für das Tragen eines Kopftuchs abgelehnt.
04.07.2017

Das geltende Kopftuchverbot greife in die Grundrechte der muslimischen Beschwerdeführerin in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht nur begrenzt ein, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Es erstrecke sich lediglich auf den Zeitraum einer mündlichen Verhandlung und das Platznehmen hinter der Richterbank. Auch Rechtsreferendare hätten das staatliche Neutralitätsgebot zu achten. Darüber hinaus sei die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen. (AZ: 2 BvR 1333/17)

Geklagt und Recht bekommen

In Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten. Dagegen hatte die muslimische Referendarin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt geklagt und Recht bekommen.

Im Mai hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf (AZ: 1 B 1056/17). Daraufhin legte die Referendarin Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkungen.

Religiöses Gebot

Die Muslimin, die die deutsche und marokkanische Staatsbürgerschaft hat, hatte mit Blick auf das Verbot des Ministeriums eine Einschränkung und Diskriminierung beklagt. Das Tragen des Kopftuches sei ein religiöses Gebot, dessen Nichtbeachtung sie in einen schweren Gewissenskonflikt stürzen würde, argumentierte sie. Durch das Verbot werde sie gegenüber anderen Rechtsreferendarinnen benachteiligt.

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