Atomkraftwerk Philippsburg
epd-bild/Gustavo Alabiso
Die Brennelementesteuer ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
07.06.2017

Weil die Kernbrennstoffsteuer nach dem Grundgesetz keine Verbrauchsteuer sei, habe der Bundesgesetzgeber dafür keine Gesetzgebungskompetenz, heißt es in der Entscheidung (2 BvL 6/13). Damit haben die Karlsruher Richter das Kernbrennstoffsteuergesetz rückwirkend für nichtig erklärt. Von 2011 bis 2016 hatten die deutschen Atomkonzerne fast 6,3 Milliarden Euro an Steuern gezahlt. Jetzt können sie auf eine Rückzahlung hoffen.

Energiekonzerne klagten

Geklagt hatte Energiekonzerne wie Eon, RWE, EnBW, weil sie sich gegenüber anderen Stromerzeugern benachteiligt fühlten. Nach einer Klage des Energiekonzerns Eon hatte das Finanzgericht Hamburg 2013 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es die Steuer für verfassungswidrig hielt. Eon hat nach eigenen Angaben rund 2,8 Milliarden Euro für diese Steuer gezahlt.

Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurde, unterlag nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 der Besteuerung. Für alle neu eingesetzten Brennelemente in Atomreaktoren mussten 145 Euro pro Gramm gezahlt werden. Der Gesetzgeber hatte dadurch ein Steueraufkommen in Höhe von bis zu 2,3 Milliarden Euro kalkuliert.

Teaserbild