Smartphone in der Schule
epd-bild / Stefan Arend
Der Entzug eines Mobiltelefons durch einen Lehrer über mehrere Tage hinweg ist keine Verletzung von Grundrechten eines Schülers. Der Schüler hatte an einem Freitag wegen Störens im Unterricht sein Handy dem Klassenlehrer aushändigen müssen.
17.05.2017

Das hat das Berliner Verwaltungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung festgestellt. (VG 3 K 797.15) Geklagt hatten ein Schüler und dessen Eltern.

Die Schulleitung weigerte sich zunächst, das Telefon wieder herauszugeben und behielt es über das Wochenende unter Verschluss. Am darauffolgenden Montag konnte die Mutter des Schülers das Gerät abholen. Mit der vom Gericht als unzulässig abgewiesenen Klage wollten Eltern und Schüler festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig war. Zudem sei der Schüler in seiner Ehre verletzt und gedemütigt worden.

Keine Diskriminierung

Die Richter stellten klar, dass die vom Schüler beklagte plötzliche Unerreichbarkeit per Telefon keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle. Auch in das elterliche Erziehungsrecht sei damit nicht eingegriffen worden. Zudem stelle das Vorgehen der Schule keine Diskriminierung dar, da der Schüler mittlerweile die Schule verlassen habe und der Vorfall sich nicht wiederholen werde. Weiter erklärte das Gericht, die damals von Lehrer und Schulleitung getroffene "Maßnahme" könne nach der Rückgabe des Telefons "nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden".

Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Mai 2015 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.