27.03.2017

Die Zahl der Arbeitnehmer, die weniger verdienen als den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro, wird kleiner. Das geht aus einer am Montag in Düsseldorf veröffentlichten Analyse der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor. Laut Gesetz dürfen Betriebe bis zum Jahresende den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten, wenn in ihrer Branche ein entsprechender allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Allerdings gilt auch hier eine Lohnuntergrenze: Sie beträgt 8,50 Euro pro Stunde.

Von der Ausnahmeregelung machen laut Studie nur wenige Branchen Gebrauch. So gilt für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau derzeit ein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn von 8,60 Euro. Er steigt im November 2017 auf 9,10 Euro und überschreitet dann den gesetzlichen Mindestlohn.

Mindestlohn verdrängt Niedriglohngruppen

In der Fleischindustrie beläuft sich der Mindestlohn auf 8,75 Euro mit einer Laufzeit bis Ende 2017. Bei den Wäschereidienstleistungen beträgt der Mindestlohn den Angaben zufolge ebenfalls 8,75 Euro mit einer Laufzeit bis Ende September 2017. Für Zeitungszusteller schreibt das Gesetz für 2017 einen Mindestlohn von 8,50 Euro vor.

In anderen Branchen sind Tarifverträge, die Löhne unterhalb von 8,84 Euro vorsahen, inzwischen ausgelaufen. "Diese tariflichen Niedriglohngruppen werden daher vom gesetzlichen Mindestlohn verdrängt", heißt es in der Böckler-Studie. Dazu zählen das Friseurhandwerk, die Floristik und das Fleischerhandwerk.