EC-Geldautomat
epd-bild/Norbert Neetz
Banken und Sparkassen dürfen die Kosten für ein gesetzlich jedem zustehendes Basiskonto nicht voll auf den Kontoinhaber abladen.
30.06.2020

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag verkündeten Urteil klargestellt und den Preis für ein Basiskonto bei der Deutschen Bank in Höhe von 8,99 Euro monatlich beanstandet. (AZ: XI ZR 119/19) Die Preisklauseln seien unwirksam, da diese dazu führen könnten, dass einkommensschwache Verbraucher das Basiskonto nicht mehr nutzen könnten, erklärten die Karlsruher Richter.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos bei einem Kreditinstitut. Dieses bietet Grundfunktionen für den Zahlungsverkehr wie Ein- und -Auszahlungen, das Ausführen von Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträgen. Mit dem 2016 eingeführten Basiskonto soll vor allem sichergestellt werden, dass auch mittellose Menschen wie etwa Obdachlose oder Asylbewerber am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können.

Bargeldloser Zahlungsverkehr

Im Streitfall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gerügt, dass die Deutsche Bank für ihr Basiskonto monatlich 8,99 Euro verlangt. Die Bank dürfe nur "angemessene" Kosten bei der monatlichen Gebühr berücksichtigen. Dies sei hier nicht der Fall.

Der BGH erklärte die Preisklauseln der Deutschen Bank zum Basiskonto für unwirksam. Ein angemessener Preis müsse sich nicht nur nach den "marktüblichen Entgelten und dem Nutzerverhalten" richten. Das gesetzgeberische Ziel des Basiskontos sei es, dass einkommensschwache Verbraucher am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Dieses dürfe nicht unterlaufen werden, indem zu hohe Kontogebühren faktisch den Abschluss eines solchen Kontos verhindern.

Daher sei es nicht erlaubt, dass Mehraufwendungen eines Basiskontos allein auf die Basiskontobesitzer abgewälzt werden. Zu den Mehraufwendungen gehören etwa Hilfeleistungen eines Bankmitarbeiters gegenüber einem Asylbewerbers beim Ausfüllen eines Formulars. Dieser mit dem Basiskonto anfallende Mehraufwand müsse auch auf die übrigen Girokonten umgelegt werden, urteilte der BGH.

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