Beschäftigte können bei einer Übernachtung am Arbeitsplatz nicht immer die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
12.06.2020

Denn treten sie an einem Arbeitstag nur einen Arbeitsweg und nicht sowohl den Hin- als auch Rückweg an, können sie nur die Hälfte der Entfernungspauschale in Höhe von 0,15 Euro geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ. VI R 42/17) Das Urteil hat Folgen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten und einer Tätigkeit über Nacht - etwa für Pflegekräfte im Nachtdienst.

Bundesfinanzhof urteilte korrekt

Im konkreten Fall hatte ein als Flugbegleiter angestellter Mann aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Er machte in seiner Steuererklärung für jeden Arbeitstag die volle Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend. An 31 Tagen fuhr er im Streitjahr zwar zu seiner Arbeitsstätte, kehrte aber nach seinem Dienst erst an darauffolgenden Tagen wieder heim. Das Finanzamt erkannte die Berücksichtigung der vollen Entfernungspauschale nicht an.

Zu Recht, wie der BFH urteilte. Denn die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro decke Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstätte an einem Arbeitstag ab. Werde nur ein Weg zurückgelegt, könne daher nur die Hälfte der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden - also 0,15 Euro, stellten die obersten Finanzrichter klar.

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