Jobcenter (Archivbild)
epd-bild/Norbert Neetz
Wer im Jobcenter aggressiv und gewalttätig auftritt, kann nach einer Entscheidung des niedersächsischen Landessozialgerichtes Hausverbot bekommen.
26.08.2019

Mit dem Beschluss hat das Gericht in Celle die Grenze zwischen schwierigen Besuchern und Störern präzisiert, wie ein Sprecher am Montag mitteilte. Es bestätigte damit in dem Eilverfahren vorläufig ein 14-monatiges Hausverbot des Jobcenters Lüchow. (AZ: L 11 AS 190/19 B ER)

Geklagt hatte ein 56-Jähriger, der in dem Jobcenter eine Heizkostenbeihilfe beantragen wollte. Während des Gesprächs kam es zu einem Disput, bei dem der Mann in Wut geriet, das Telefon des Sachbearbeiters in dessen Richtung warf und den Schreibtisch des Mitarbeiters verrückte.

Strafbare Handlung

Das Jobcenter verhängte daraufhin das Hausverbot, da der Mann den Hausfrieden gestört habe und weitere Störungen zu befürchten seien. Zukünftige Anträge könnten schriftlich oder telefonisch gestellt werden. Der Mann meinte jedoch, sein Verhalten sei nicht als nachhaltige Störung zu bewerten. Das Jobcenter wolle an ihm ein Exempel statuieren, da er sich schon mehrfach beschwert habe.

Das sah das Landessozialgericht anders. Es handele sich nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern um ein aggressives und bedrohliches Verhalten und eine strafbare Handlung, erläuterte der Gerichtssprecher. Damit werde mehr als deutlich die Grenze zu einem "schwierigen Besucher" überschritten. Schon drei Jahre zuvor sei der Mann durch Drohungen im Jobcenter in Erscheinung getreten.

Auch künftig sei mit weiteren Störungen durch den Kläger zu rechnen, hieß es. Dem Mann könne zudem zugemutet werden, mit dem Jobcenter postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren ohne die Diensträume zu betreten.

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