Umweltschützer am Hambacher Forst (Archivbild)
epd-bild/Guido Schiefer
Am Hambacher Forst muss das Protestcamp geräumt werden, entschied das Verwaltungsgericht Aachen. Der Besitzer des Grundstückes wehrt sich seit Jahren gegen die Räumung. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
23.08.2019

Das Protestcamp am Hambacher Forst muss geräumt werden. Wie die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am Freitag entschied, ist die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom November 2018 rechtmäßig. Die Bewohner des Camps beteiligten sich an gewalttätigen Aktionen, erklärten die Richter. Der Eigentümer des Grundstücks muss nun sämtliche Wohnwagen, Lehmhütten, Küchen und weitere baulichen Anlagen des Wiesencamps entfernen. Zudem darf er keine neuen Bauten errichten (AZ: 5 L 1783/18).

Der Besitzer des Grundstückes wehrt sich seit Jahren gegen die Räumung, die mit dem Verbot von Bauten im sogenannten Außenbereich begründet wird. Das Gericht erklärte, dass sich der Eigentümer, der sein Grundstück der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hatte, nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen könne, um der Räumung zu entgehen. Vom Grundgesetz geschützt sei nur eine friedliche Versammlung ohne Waffen. Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes nicht die Rede sein.

1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst

Das habe auch der Verfassungsschutzbericht des Landes NRW festgestellt, betonte das Gericht. Allein von Oktober 2018 bis Januar 2019 gab es 1.500 Polizeieinsätze im Hambacher Forst. So hätten Protestierende unter anderem im August 2018 Polizisten mit Molotow-Cocktails beworfen. Vor diesem Hintergrund sei dem Protest der Waldbesetzer, an dem sich auch die Bewohner des Wiesencamps beteiligten, "der friedliche Charakter abzusprechen".

Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden. Der Eigentümer ist bereits wegen einer vorangegangenen Räumungsverfügung aus dem Jahr 2013 bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gezogen - in allen Instanzen ohne Erfolg. Das Grundstück ist zudem Gegenstand eines Enteignungsverfahrens.

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