Der nordrhein-westfälische Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) (Archivbild)
epd-bild/Guido Schiefer
Ein "begründetes öffentliches Interesse": Das ist laut Pressekodex die Voraussetzung für die Angabe der Herkunft eines Täters in den Medien. NRW-Integrationsminister Stamp kann sich vorstellen, die Herkunft grundsätzlich zu nennen.
22.08.2019

Der nordrhein-westfälische Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) hat angeregt, über eine systematische Nennung der Herkunft von mutmaßlichen Tätern in der Berichterstattung nachzudenken. Wenn keine Herkunft genannt werde, spekulierten Internetnutzer schnell in den Kommentarspalten, dass es jemand mit Einwanderungsgeschichte gewesen sei. "Das ist ein Problem", sagte Stamp der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Donnerstag). "Wenn, dann müsste man die Herkunft eigentlich bei jedem Delikt nennen, auch wenn es dann bizarr wird."

Stamp warnte zugleich vor Überreaktionen. Seit der Silvesternacht in Köln 2015/2016 gebe es bei manchen die Wahrnehmung, dass Medien bestimmte Dinge nicht realistisch darstellten. Das habe zum Teil zu einer Überreaktion geführt: "Manche Dinge werden nun gelegentlich dramatisiert." Wer sich am schrillsten äußere, werde in der öffentlichen Debatte am stärksten wahrgenommen. "Das ist nicht zukunftsweisend", betonte der Minister.

Regeln im Pressekodex

Es gebe aber schon "spezifische Delikte, die von einer bestimmten Tätergruppe aus bestimmten Ländern häufiger begangen werden als andere", erklärte Stamp. Als Beispiele nannte er Taschendiebstähle an Bahnhöfen. "Das muss man klar benennen, damit das Problem auch behoben werden kann." Die Frage, wann in Medien die Herkunft mutmaßlicher Täter genannt werde, regele der Presserat im Pressekodex, unterstrich Stamp. Da mache er keine Vorgaben.

Der Deutsche Presserat hatte die entsprechende Richtlinie 12.1 im Pressekodex vor zwei Jahren geändert. Sie fordert seitdem statt eines "begründbaren Sachbezugs" ein "begründetes öffentliches Interesse" als Voraussetzung dafür, die Herkunft von Tätern oder Verdächtigen zu erwähnen. Die alte Praxis war vor allem im Zuge der Berichterstattung über die sexuellen Übergriffe in der Kölner Silvesternacht 2015/16 in die Kritik geraten. Laut Presserat soll die Richtlinie Menschen davor schützen, "für das Fehlverhalten einzelner Mitglieder ihrer Gruppe unbegründet öffentlich in Mithaft genommen zu werden."

Der Presserat prüft als Selbstkontrollorgan bei Beschwerden von Lesern oder Institutionen, ob die beanstandete Berichterstattung mit den Regeln des Kodex' vereinbar ist. Als schärfte Sanktion kann er eine öffentliche Rüge gegen Redaktionen aussprechen.

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