Plenumssitzung des Deutschen Presserats (Archivbild)
epd-bild/Deutscher Presserat
Die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung über den tödlichen Schwertangriff in Stuttgart beschäftigt den Deutschen Presserat.
02.08.2019

Der Presserat hat bis Freitagmittag vier Beschwerden zu den Berichten der "Bild"-Zeitung über den tödlichen Schwertangriff in Stuttgart erhalten. Das teilte die Sprecherin Sonja Volkmann-Schluck des Selbstkontrollorgans dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Berlin mit. Die "Bild"-Zeitung titelte am Freitag mit der Schlagzeile "Schwert-Mord mitten auf der Straße" und einem Bild, das den mutmaßlichen Täter von hinten und blutverschmiert samt Schwert zeigt.

Verstörende Bilder

Bei der Attacke am Mittwochabend in Stuttgart war ein 36-jähriger Mann auf offener Straße erstochen worden. Der mutmaßliche Täter sitzt in Untersuchungshaft. Der 28-Jährige ist nach Polizeiangaben in Deutschland als syrischer Staatsbürger registriert.

Auf Seite fünf der "Bild"-Ausgabe vom Freitag sind weitere Bilder der Attacke zu sehen, darunter ein verpixeltes Foto des blutüberströmt am Boden liegenden Opfers. Zudem zeigt "Bild" ein unverpixeltes Bild des Opfers, das nicht vom Tatgeschehen stammt. Die Bilder der Tat und des Opfers wurden auch online bei "Bild.de" verbreitet. "Bild" nannte zudem den Klarnamen des mutmaßlichen Täters.

Die beim Presserat eingegangenen Beschwerden kritisierten insbesondere das Foto des mutmaßlichen Täters mit dem Schwert in der Hand als übertrieben sensationell, sagte Volkmann-Schluck. Es sei aus Sicht der Beschwerdeführer insbesondere für Kinder und Jugendliche verstörend und verletze den Jugendschutz. Ein Beschwerdeführer bemängele zudem, dass überwiegend aus der Täterperspektive berichtet werde.

Presserat prüft Verfahren gegen "Bild"

Der Presserat prüft nun, ob er ein Verfahren gegen "Bild" einleitet. In Ziffer 11 des Pressekodex ist festgeschrieben: "Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz." In Richtlinie 11.1 heißt es, dass die Presse bei bildlichen Darstellungen von Gewalttaten auf Titelseiten die möglichen Wirkungen auf Kinder und Jugendliche beachten soll. Richtlinie 11.2 betont, dass die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam abwägt.

In sozialen Netzwerken kursierten bereits kurz nach dem Geschehen Bilder und Videos der Tat, die von Augenzeugen aufgenommen wurden. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg wies am Donnerstag darauf hin, dass das Verbreiten von Gewaltvideos im Internet strafbar sei.

Der Presserat prüft Beschwerden gegen Berichterstattung von Zeitungen, Zeitschriften und Online-Medien und kann bei Verstößen gegen journalistische Grundsätze Sanktionen aussprechen, als härteste Form die öffentliche Rüge. Seine Entscheidungen stützt er auf den Pressekodex.

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