Karl-Theodor zu Guttenberg (Archivbild)
epd-bild / Rolf Zöllner
Der frühere Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) hat einen Rechtsstreit wegen der Veröffentlichung von Fotos vom Anwesen der Familie in der "Bunten" verloren.
18.07.2019

Die Veröffentlichung habe nicht gegen sein Recht auf Achtung des Privatlebens verstoßen, erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag in Straßburg. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. (AZ: 14047/16)

Die "Bunte" hatte 2014 einen Artikel zu Häusern der Guttenbergs in Berlin und den USA samt Fotos mit Beschriftungen veröffentlicht, wie der Menschenrechtsgerichtshof erklärte. Gemeinsam mit seiner Frau habe Guttenberg zunächst von der Zeitschrift erfolglos den Stopp der weiteren Veröffentlichung gefordert. Im dann angestrengten Prozess gab ihm das Landgericht Köln recht, woraufhin "Bunte" sich laut Gericht fügte, allerdings drei Fotos ausnahm. Das Landgericht urteilte noch einmal, dass auch diese drei Fotos nicht mehr veröffentlicht werden dürften. Das Oberlandesgericht Köln allerdings hob das Urteil auf, und das Bundesverfassungsgericht nahm eine Beschwerde Guttenbergs nicht an, wie der Menschenrechtsgerichtshof weiter rekapitulierte.

Aus Sicht der Straßburger Richter, die es mit den drei verbliebenen strittigen Fotos zu tun hatten, urteilte die deutsche Justiz fair. Sie habe ihren Ermessenspielraum bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit der Presse und Schutz des Privatlebens nicht überstrapaziert, befanden sie.

Urteil ist endgültig

Dabei wies der Menschenrechtsgerichtshof auf Guttenbergs hohe Bekanntheit hin. Wegen ihr habe er nicht einen gleich hohen Schutz des Privatlebens erwarten können wie ein Unbekannter. Die Richter am Kölner Oberlandesgericht hätten zudem argumentiert, dass die Veröffentlichung nicht bloß die Neugier der Leser auf das Privatleben der Betroffenen befriedigt habe; vielmehr sei es auch um eine mögliche Rückkehr Guttenbergs in das öffentliche Leben gegangen. Auch an diesem Argument der deutschen Justiz fand das europäische Gericht nicht auszusetzen.

Schließlich ging es auch um den konkreten Gehalt der Fotos und Beschriftungen. Hier hatte das Kölner Oberlandesgericht laut Menschenrechtsgerichtshof korrekt entschieden, dass die Fotos nur ein geringes Risiko mit sich brächten, dass die Häuser identifiziert werden und so den Guttenbergs Störungen entstehen könnten. Beispielsweise sei ein Haus nur von der Gartenseite abgebildet gewesen.

Der Menschenrechtsgerichtshof wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die sowohl die Meinungsfreiheit wie den Schutz des Privatlebens festschreibt. Die Anfang 2016 eingereichte Klage richtete sich wie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte üblich gegen den Staat, in diesem Fall Deutschland, der den vom Kläger als Verletzung der Konvention verschuldeten Missstand aus dessen Sicht nicht beseitigt habe. Das Urteil im Fall Guttenberg wurde von drei Richtern einstimmig gefällt und ist endgültig.

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