04.07.2019

Die Deutsche Umwelthilfe darf weiter Industrie und Handel wegen Verbraucherschutzmängeln abmahnen. Der Verein handelt nicht "rechtsmissbräuchlich", wenn er etwa Kfz-Händler wegen falscher Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder den CO2-Emissionen eines Autos in einer Vielzahl von Fällen abmahnt, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 149/18). Es ist nicht belegt, dass die Umweltschutzvereinigung mit abgemahnten Wettbewerbsverstößen Gewinne erwirtschaften will, befanden die Karlsruher Richter.

Die Deutsche Umwelthilfe ist vor allem wegen ihrer Klagen für saubere Luft und den damit einhergehenden Fahrverboten für Dieselautos in den Innenstädten bekanntgeworden. Neben den Klagen darf der Verein als sogenannte qualifizierte Einrichtung Handel und Industrie bei Verbraucherschutzmängeln abmahnen - ähnlich wie etwa die Verbraucherzentralen.

Händler wollte Abmahnkosten nicht bezahlen

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Umwelthilfe einen Stuttgarter Autohändler abgemahnt, weil der in seiner Werbung fehlerhafte Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch von Neuwagen und deren CO2-Emissionen angegeben haben soll.

Der Händler wollte die Abmahnkosten jedoch nicht bezahlen. Er vertrat die Ansicht, dass die Deutsche Umwelthilfe gar nicht abmahnen dürfe. Sie handele rechtsmissbräuchlich, weil sie gar nicht für den Verbraucherschutz eintreten, sondern vielmehr selbst Gewinne erwirtschaften wolle. Mit diesen Geldern würden dann unzulässigerweise politische Kampagnen quersubventioniert, argumentierte das Autohaus.

Umwelthilfe erteilt wöchentlich etwa 30 Abmahnungen

Auch die Vielzahl verschickter Abmahnungen sei ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, betonte der Händler. Laut eigenen Angaben der Umwelthilfe werden wöchentlich etwa 30 Abmahnungen erteilt.

Der BGH urteilte nun, dass die Umwelthilfe weiter Handel und Industrie abmahnen darf. Es gebe keine Hinweise, dass "der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung (…) nicht lediglich vorgeschoben ist", sprich: Es ist nicht belegt, dass der Verein die Einnahmen zur Finanzierung von nicht dem Verbraucherschutz dienenden umweltpolitischen Projekten verwendet.

Die Vielzahl an Abmahnungen sei ebenfalls kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch. Denn bei einer Vielzahl an Verstößen dürfe auch mit einer Vielzahl an Abmahnungen reagiert werden, entschied der BGH. Nur so könnten effektiv Verbraucherinteressen durchgesetzt werden. Der Verein bezwecke mit den Abmahneinnahmen auch nicht, seinen beiden Geschäftsführern eine besonders hohe Vergütung zahlen zu können. Dafür werde nur einen Bruchteil der Gesamtaufwendungen verwendet, hieß es.

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