Mutter mit Kind (Archivbild)
epd-bild/Maike Gloeckner
Eine uneheliche Mutter verliert ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes auch dann nicht, wenn sie mit einem neuen Partner zusammenlebt.
21.05.2019

Sie sei somit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft den Unterhaltsanspruch verwirke, beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (AZ: 2 UF 273/17).

In dem Fall hatte sich das Paar bereits vor der Geburt des Kindes getrennt, die Mutter zieht es auf. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 Prozent, ab dem 26. Lebensmonat wieder voll berufstätig. Ihr Nettoeinkommen von zuvor 2.800 Euro monatlich erzielte sie allerdings nicht mehr. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro beträgt, hatte ihr zunächst Unterhalt gezahlt, diesen jedoch wegen ihrer Erwerbstätigkeit und unter Hinweis auf den neuen Partner auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert. Dem widersprach die Mutter und bekam vor dem OLG recht.

Gebotene Gleichbehandlung

Das Gericht argumentierte, dass die Einkünfte der Mutter, die sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielte, nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen sei. Der Vater schulde ihr eigentlich sogar einen an ihren Einkünften vor der Geburt zu bemessenden Unterhalt. Dafür verdiene er jedoch nicht genug.

Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen, befand das Gericht weiter. So könne sie - anders als eine eheliche Mutter - keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihres Erwerbslebens erleide.

Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Deshalb dürfe eine neue Partnerschaft nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Das OLG hat "wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen" die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen.

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