In einem Rechtsstreit über die Anbringung des Öko-Test-Siegels auf Zahnpasta hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Standards für die Anbringung von Test-Siegeln klargestellt.
11.04.2019

Demnach muss der Inhaber der das Siegel schützenden Marke die Anbringung dulden, wenn die betreffende Ware oder Dienstleistung nicht identisch oder ähnlich mit dem ist, für das er die Marke eintragen ließ, urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Wenn die Marke aber bekannt sei und unlauter genutzt werde oder die Nutzung ohne guten Grund die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke verringere, könne der Inhaber dagegen vorgehen. (AZ: C-690/17)

Verletzung des Markenrechts

Öko-Test prüft alle möglichen Waren und veröffentlicht die Ergebnisse unter anderem online und in einer eigenen Zeitschrift. Das Öko-Test-Siegel ist auf nationaler und EU-Ebene eine eingetragene Marke. Eingetragen sind die Marken laut EuGH unter anderem für Druckerzeugnisse und für Dienstleistungen, "die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen". Hersteller getesteter Waren können gegen Bezahlung mit dem Siegel und ihrem Testergebnis werben, wobei die Lizenz bei neuen Tests für die betreffende Ware erlischt.   Im vorliegenden Fall wurde die Zahncreme "Aminomed Fluorid-Kamillen-Zahncreme" dem EuGH zufolge 2005 mit "sehr gut" bewertet, woraufhin die Herstellerfirma Dr. Liebe eine Lizenz erwarb. 2014 erfuhr Öko-Test, dass der Hersteller das Siegel weiter nutzte und klagte wegen Verletzung des Markenrechts. Öko-Test machte laut EuGH geltend, dass 2008 ein neuer Test mit neuen Parametern für Zahncreme veröffentlicht worden sei und die Ware nicht mehr dem 2005 getesteten Produkt entspreche, da sich Bezeichnung, Beschreibung und Verpackung geändert hätten.

Die deutsche Justiz hatte nach EuGH-Angaben bereits festgestellt, dass der Lizenzvertrag tatsächlich ausgelaufen sei. Im vorliegenden Verfahren ging es demnach vor allem um die genaue Beziehung zwischen dem Test-Siegel und der eingetragenen Marke. So ist die Marke einerseits nicht für Zahncreme eingetragen. Andererseits befand laut EuGH zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf im Laufe des Prozesses, dass der Zahncreme-Hersteller das Siegel für die Dienstleistungen "Verbraucherinformation und -beratung" verwendet habe, die zu den von der Marke geschützten Dienstleistungen gehörten, was das Oberlandesgericht Düsseldorf wiederum hinterfrage. Im Lichte des EuGH-Urteiles muss nun die deutsche Justiz den Fall entscheiden.

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