Das NetzDG verpflichtet soziale Netzwerke, wie Facebook, zu einem schärferen Vorgehen gegen strafbare Inhalte (Archivbild).
epd-bild / Norbert Neetz
Die FDP-Politiker Jimmy Schulz und Manuel Höferlin halten das Netzwerkdurchsetzungsgesetz für verfassungswidrig. Sie haben die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung beantragt.
11.04.2019

Die FDP-Politiker Jimmy Schulz und Manuel Höferlin wollen weiter gerichtlich gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vorgehen. Sie haben beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung beantragt, mit der ihre Klage abgewiesen worden war. Der Antrag sei am 22. März gestellt worden und werde derzeit begründet, sagte Schulz dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Schulz und Höferlin halten das Gesetz für verfassungswidrig. Beide haben Konten auf Facebook und wollten gerichtlich feststellen lassen, dass das Bundesamt für Justiz nicht berechtigt ist, das Gesetz zu vollziehen und Inhalte auf ihren Profilen in dem sozialen Netzwerk zu löschen. Das Kölner Verwaltungsgericht urteilte Mitte Februar jedoch, dass den FDP-Abgeordneten durch das Gesetz bislang kein Nachteil entstanden sei. Von ihren Konten seien keine Daten gelöscht worden.

Gesetz berge die Gefahr der Zensur

Mit der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes beschäftigten sich die Kölner Richter nicht. Genau darauf hatten die Abgeordneten jedoch gesetzt: Das Kölner Gericht solle eine Vorlage liefern, mit der sie sich weiter an das Bundesverfassungsgericht wenden können, hatten Höferlin und Schulz bei der Ankündigung der Klage im Juni 2018 erklärt. Prozessbevollmächtigter der beiden Politiker ist der Leipziger Staats- und Medienrechtler Hubertus Gersdorf.

Das 2017 verabschiedete NetzDG verpflichtet soziale Netzwerke zu einem schärferen Vorgehen gegen strafbare Inhalte. Plattformen wie Facebook, Twitter oder Youtube müssen von Nutzern gemeldete Beiträge mit "offensichtlich rechtswidrigem" Inhalt binnen 24 Stunden löschen. Für "rechtswidrige" Inhalte gilt eine Frist von sieben Tagen. Die Regelungen gelten für ausgewählte Strafrechtsparagrafen wie Volksverhetzung oder Beleidigung. Bei Verstößen gegen die Löschfristen kann das Bonner Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen die Plattformbetreiber einleiten.

Schulz kritisierte, das Gesetz sei handwerklich schlecht gemacht und berge so die Gefahr der Zensur. Sinnvoller wäre nach Meinung des FDP-Politikers eine freiwillige Selbstkontrolle, wie es sie in anderen Bereichen - etwa bei der Altersfreigabe für Computerspiele - bereits gebe.

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