Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
epd-bild/Uli Deck
Die "Bild"-Zeitung hatte 2015 Hasskommentare, die auf Facebook veröffentlicht wurden, mit Namen und Profilbildern der Autoren veröffentlicht. Das Revisionsverfahren des Medienkonzerns Axel Springer beim Bundesgerichtshof misslang.
03.04.2019

Der sogenannte Facebook-Pranger der "Bild"-Zeitung bleibt unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine Nichtzulassungsbeschwerde des Medienkonzerns Axel Springer gegen ein vorinstanzliches Urteil abgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst (epd) sagte. Die Zeitung hatte 2015 Hasskommentare, die auf Facebook veröffentlicht wurden, mit Namen und Profilbildern der Autoren veröffentlicht. Dagegen hatte sich eine Nutzerin des sozialen Netzwerks gewehrt. (AZ: 6 ZR 149/18)

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte den "Pranger" im Frühjahr 2018 untersagt und keine Rechtsmittel gegen das Urteil zugelassen. Springer wollte über die Nichtzulassungsbeschwerde ein Revisionsverfahren beim BGH erreichen, was nun aber misslang.

Die gedruckte "Bild" und das zugehörige Onlineportal hatten unter der Überschrift "Bild stellt die Facebook-Hetzer an den Pranger" fremdenfeindliche Kommentare veröffentlicht. Die Nutzerin, die später vor Gericht zog, wurde mit folgendem Satz zum Thema Flüchtlinge zitiert und abgebildet: "Wie die Tiere und noch schlimmer, alles rennt zum gutgefüllten Futternapf, mal sehen wo sie hin rennen, wenn unser Napf leer gefressen ist????" Das Boulevardblatt forderte: "Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!"

Einzelperson "ohne konkreten Anlass herausgehoben"

Das OLG München störte sich vor allem an der Foto-Veröffentlichung. Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Foto auf Facebook eingestellt habe, ohne ihr Profil durch Sicherheitseinstellungen gegen den allgemeinen Zugriff zu schützen, sei nicht gleichbedeutend mit einer wirksamen Einwilligung.

Eine Prangerwirkung liege dann vor, "wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt", führte das OLG aus. Dies komme vor allem dann in Betracht, wenn eine Einzelperson aus einer Vielzahl von Menschen "ohne konkreten Anlass herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen". Eine solche Prangerwirkung habe im Streitfall vorgelegen.

Der Deutsche Presserat hatte den "Facebook-Pranger" 2015 unbeanstandet gelassen. Die Berichterstattung sei zulässig, das gelte auch für die Veröffentlichung der Namen und Profilbilder, hieß es. Es habe sich nicht um private, sondern erkennbar um politische Äußerungen der Nutzer in öffentlich einsehbaren Foren gehandelt.

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