Justitia (Symbolbild)
epd-bild/Heike Lyding
Ein Zahnarzt hatte jahrlang heimlich Videos von seinen Mitarbeiterinnen angefertigt. Dafür wude ihm zurecht die Kassenzulassung entzogen, urteilte nun das Bundessozialgericht in Kassel.
03.04.2019

Für heimlich aufgenommene Intimvideos seiner Mitarbeiterinnen zahlt ein Zahnarzt einen hohen Preis: Ihm wurde dafür zurecht die Kassenzulassung entzogen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch urteilte. Die über Jahre heimlich im Umkleideraum der Praxis gemachten Filme stellen laut BSG einen "gravierenden Eingriff" in die Intimsphäre der Beschäftigten dar. (AZ: B 6 KA 4/18 R)

Ein Thüringer Zahnarzt hatte eine Überwachungskamera in seiner Praxis im Umkleideraum mit Dusche installiert. Als die Mitarbeiterinnen bei Reinigungsarbeiten entdeckten, dass ihr Chef von ihnen teils in Unterwäsche, teils nackt Videos angefertigt und auf seinem Computer abgespeichert hatte, stellten sie Strafanzeige.

Sexuelle Motivation bestritten

Im Zuge der Ermittlungen kam heraus, dass der Mann über einen Zeitraum von sechs Jahren heimlich Tausende Videos von seinen Mitarbeiterinnen angefertigt hatte. In arbeitsgerichtlichen Verfahren räumte der Zahnarzt selbst über 3.000 Videos ein. Eine sexuelle Motivation hatte er jedoch bestritten.

Das Amtsgericht Gera verurteilte den Zahnmediziner zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Rechtskräftig wurde das Urteil nicht, weil er sich gegen Abfindungszahlungen mit den Helferinnen verglichen hatte.

Gravierender Eingriff in die Intimsphäre

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen entzog dem Mann wegen "gröblicher Pflichtverletzung" die Kassenarztzulassung. Wegen der heimlichen Intimaufnahmen in seiner Praxis sei er für die Behandlung von Kassenpatienten "unwürdig", hieß es zur Begründung.

Das BSG bestätigte nun die Aberkennung der Kassenarztzulassung. Dass der Zahnarzt seine Mitarbeiterinnen in der Umkleide heimlich gefilmt habe, stelle einen gravierenden Eingriff in deren Intimsphäre dar, der den Entzug der Zulassung rechtfertige. Das Vertrauen in ihn sei "nachhaltig zerstört" worden. Es sei ohne Bedeutung, dass der Kläger sich nach den Vorfällen wieder rechtmäßig verhalten habe, entschied das BSG.

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