München (epd). Möglich ist das jedoch, wenn das Masterstudium in einem engen sachlichen Zusammenhang zum vorherigen Bachelorstudium steht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil. Die Richter legten jedoch als Voraussetzung der staatlichen Zahlung fest, dass die Ausbildung weiterhin die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes ist. (AZ: III R 26/18)
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die erwachsene Tochter der Klägerin an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre absolviert. Im September 2015 begann sie ihr Masterstudium im Fach Wirtschaftspsychologie. Gleichzeitig arbeitete sie in ihrem früheren Ausbildungsbetrieb in Vollzeit. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise am Wochenende statt.
Berufstätigkeit im Vordergrund
Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch für die Mutter ab. Die Tochter habe mit dem Bachelorstudium ihre Erstausbildung abgeschlossen. Die Berufstätigkeit während des Masterstudiums stehe zudem im Vordergrund, argumentierte die Behörde.
Der BFH gab der Familienkasse jetzt recht. Grundsätzlich könne nach Abschluss eines Erststudiums auch für eine anschließende weitere Ausbildung ein Kindergeldanspruch bestehen. Das Kind dürfe dann aber nicht mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Auch könne ein Masterstudium als Teil der Erstausbildung angesehen werden, wenn es in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Erststudium steht, befand der BFH. Die Ausbildung müsse dann aber der Schwerpunkt bilden. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung, bei der die Berufstätigkeit im Vordergrund steht, gebe es dagegen kein Kindergeld. Hinweise darauf seien eine Vollzeitbeschäftigung, Abendunterricht und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Finanzgericht muss nun erneut über den Fall entscheiden.
Neuen Kommentar hinzufügen