Wiesbaden (epd). Ein verfassungsrechtliches Gebot für herkunftssprachlichen Unterricht gebe es nicht. Auch aus dem EU-Recht lasse sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Das Gericht wies damit die Klage einer Grundschülerin auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt Kurmanci ab. (AZ: 6 K 1560/18.WI)
Die Schülerin, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich nach Angaben des Gerichts bei ihrer Klage gegen das hessische Kultusministerium auf das Gleichheitsgebot. An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und andere Sprachen früherer Gastarbeiterländer unterrichtet. Die Kurden seien ein eigenständiges Volk mit eigener Sprache, denen ein eigener Staat vorenthalten werde. Auch für Deutsche mit kurdischer Herkunft hätten die Schulen einen Bildungsauftrag zu erfüllen.
Keine Ungleichbehandlung verschiedener Kinder
Das Verwaltungsgericht erläuterte in seiner Begründung, dass in Hessen derzeit ein herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen mit ein bis zwei Wochenstunden erteilt werde. Nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 sei dieser Unterricht aber ein "Auslaufmodell", der mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt werde. Da das Land überhaupt keine neuen Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht einstelle, gebe es keine Ungleichbehandlung verschiedener Kinder. Außerdem seien Kurden keine nationale Minderheit, der nach dem Völkerrecht ein besonderer Schutz in Deutschland zustehe.
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