Ein Soldat der irakischen Armee präsentiert 2017 in Mossul (Irak) eine IS-Flagge (Archivbild).
epd-bild/Sebastian Backhaus
Deutsche Dschihadisten, die für die Terrormiliz Islamischer Staat kämpfen, sollen ausgebürgert werden können, wenn sie eine zweite Nationalität besitzen und volljährig sind. Die Neuregelung wird nicht rückwirkend anwendbar sein.
04.03.2019

Die Bundesregierung will künftig die Ausbürgerung von Deutschen möglich machen, die im Ausland für eine Terrormiliz in den Kampf ziehen. Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium bestätigten am Montag in Berlin einen Bericht von "Süddeutscher Zeitung", NDR und WDR, wonach sich die Ressortchefs Horst Seehofer (CSU) und Katarina Barley (SPD) auf einen solchen Plan geeinigt haben.

Demnach sollen deutsche Dschihadisten, die für die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) kämpfen, ausgebürgert werden können, wenn sie eine zweite Nationalität besitzen und volljährig sind. Die Neuregelung wird nicht rückwirkend anwendbar sein: Das bedeutet, IS-Kämpfer, die sich derzeit im Gewahrsam kurdischer Kräfte befinden, sind nicht betroffen.

Erweiterung von Paragraf 28

Union und SPD hatten sich bereits im Koalitionsvertrag auf "einen neuen Verlusttatbestand" im Staatsangehörigkeitsgesetz geeinigt. Demnach können "Deutsche, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren", wenn ihnen "die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann".

Konkret geht es dabei um eine Erweiterung von Paragraf 28 (StAG), der jetzt schon vorsieht, dass beispielsweise ein Deutscher, der freiwillig und ohne Zustimmung etwa des Bundesverteidigungsministeriums in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eintritt, die deutsche Staatsangehörigkeit verliert - sofern er auch die Nationalität des anderen Staates hat.

Regelwerk soll "zeitnah" vorgelegt werden

Dieser Paragraf soll künftig auch für die Teilnahme an Kampfhandlungen für eine Terrormiliz gelten, wie eine Sprecherin des Innenministeriums erläuterte. Dabei sind die Bundesländer zuständig dafür, anhand der Terrorvorwürfe im Einzelfall auch über den möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit zu entscheiden.

Inwiefern sich hierbei der "Verlust" von einem "Entzug" der Staatsangehörigkeit unterscheidet, ließen die Sprecher offen. In Artikel 16 im Grundgesetz heißt es: "Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden." Zugleich aber steht dort geschrieben: "Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."

Weitere Einzelheiten zur geplanten Gesetzesänderung gaben die Ministerien zunächst nicht bekannt. Eine Sprecherin des Justizministeriums sagte aber, dass das Regelwerk "zeitnah" vorgelegt werde.

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