Jobcenter (Symbolbild)
epd-bild/Norbert Neetz
Kytta, Ingwer und Arnika: Ein Mann aus Bremen hatte vom Jobcenter monatliche Mehrbedarfsleistungen für alternativmedizinische Präparate verlangt. Nach einem Gerichtsurteil müssen Jobcenter jedoch keine anderen Arzneien bezahlen als Krankenkassen.
04.02.2019

Jobcenter müssen nach einem Gerichtsurteil grundsätzlich nicht mehr und andere Arzneien bezahlen als Krankenkassen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies in einem am Montag in Celle bekanntgemachten Urteil entsprechende Forderungen eines Hartz-IV-Empfängers ab (L 15 AS 262/16).

Der 64 Jahre alte Mann aus Bremen hatte vom örtlichen Jobcenter monatliche Mehrbedarfsleistungen in Höhe von 150 Euro für alternativmedizinische Präparate wie Kytta, Quark, Ingwer, Neurexan, Magnesium und Arnika verlangt. Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Medikamente nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht aufkommen, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Alternativmedizinische Präparate fielen in Eigenverantwortung

Nach Feststellung des Landessozialgerichts muss das Jobcenter zwar eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe jedoch bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen.

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, erklärte das Gericht. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus.

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