In Erfurt hat das höchste deutsche Arbeitsgericht seinen Sitz.
epd-bild/Jens-Ulrich Koch
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Vor dem Tod nicht genommener Urlaub ist als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse.
22.01.2019

Urlaubsansprüche sind nach dem Tod des Arbeitnehmers generell vererblich. Die Erben dürften eine Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub verlangen, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter setzten damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg um. (AZ: 9 AZR 45/16)

Im konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter der Stadt Wuppertal. Als der Mann am 20. Dezember 2010 starb, verlangte die Witwe als Erbin von der Stadt eine Urlaubsabgeltung für den von ihrem Mann noch nicht genommenen Urlaub. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst standen ihm 30 Urlaubstage zu. Da er schwerbehindert war, hatte er noch Anspruch auf zwei weitere Tage Zusatzurlaub. Die Stadt Wuppertal verweigerte jedoch die Zahlung.

Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof

Das Bundesarbeitsgericht hatte nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 (AZ: C-118/13) seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Tod beendet wurde. Im konkreten Fall sollte dies aber nicht gelten, da der Arbeitnehmer noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses gestorben war. In diesem Fall seien die Urlaubsansprüche untergegangen. Das Bundesarbeitsgericht legte aber den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dieser urteilte am 6. November 2018, dass Urlaubsansprüche nach EU-Recht generell und damit auch bei einem Tod im laufenden Beschäftigungsverhältnis vererblich sind (AZ: C-569/16 und C-570/16). Gegenteiliges deutsches Recht sei nicht anwendbar, die Erben deutscher Arbeitnehmer könnten sich hier unmittelbar auf das EU-Recht berufen. Der Urlaubsanspruch sei ein Vermögensanspruch, der "durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden" könne. Erben könnten hierfür eine Abgeltung verlangen.

Dem folgte nun das Bundesarbeitsgericht. Der nicht genommene Urlaub sei als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse. Die Erben könnten dabei nicht nur die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auch für den darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen beanspruchen. Im konkreten Fall stehe der Witwe eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.857,75 Euro brutto zu.

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