Evangelische Karfreitagsprozession (Symbolbild)
epd-bild/Matthias Schumann
In Österreich ist der Karfreitag nur für Angehörige einiger evangelischer Kirchen, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Dies sei nicht rechtens, urteilte der Europäische Gerichtshof.
22.01.2019

Eine Feiertagsregelung, die Arbeitnehmer bestimmter Religionsgruppen bevorzugt, ist nicht rechtens. Dass nur Protestanten und Altkatholiken in den Genuss eines bezahlten Feiertages am Karfreitag oder eines Extra-Lohnes kommen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg zu einem Fall aus Österreich. (AZ: C-193/17)

Im überwiegend katholischen Österreich ist der Karfreitag nur für Angehörige der evangelischen Kirchen des Augsburger und Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag. Damit soll der für sie besonders hohen Bedeutung des Tages Rechnung getragen werden, wie der EuGH rekapitulierte. Falls sie doch arbeiten, haben sie Anspruch auf einen Extra-Lohn.

Österreichische Regelung stelle unmittelbare Diskriminierung wegen Religion dar

Gegen diese Regelung wandte sich ein Beschäftigter einer österreichischen Detektei, der keiner jener vier Kirchen angehört. Er wollte den Feiertagszuschlag für den Karfreitag 2015 von seinem Arbeitgeber vor österreichischen Gerichten einklagen, erläuterte der EuGH. Der EuGH gab dem Mann nun Recht. Die österreichische Regelung stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar, hieß es in einer Mitteilung.

Das Gericht wies in der Begründung unter anderem darauf hin, dass ein Arbeitnehmer allein durch die formale Angehörigkeit zu jenen vier Kirchen in den Genuss des Feiertages komme. Es sei nicht notwendig, dass er an dem Tag auch tatsächlich "eine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen muss". Vielmehr stehe ihm frei, den Tag "nach seinem Belieben" zum Beispiel zu Erholung und Freizeit zu nutzen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Zur Wahrung der Religionsfreiheit sei ein solcher freier Tag nicht nötig. Denn der Religionsfreiheit werde in Österreich für Angehörige anderer Konfession auf andere Weise Rechnung getragen, argumentierte der EuGH. Es bestehe nämlich eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser müsse Beschäftigten unter bestimmten Umständen erlauben, sich für die Dauer bestimmter religiöser Riten von der Arbeit zu entfernen.

Solange Österreich die Regelung nicht geändert habe, müssen private Arbeitgeber nun auf Anfrage auch Arbeitnehmern anderer Konfession für Karfreitag einen Feiertag gewähren, folgerten die Luxemburger Richter. Wenn der Arbeitgeber dies verweigere, müsse er auch ihnen den Feiertagszuschlag zahlen.

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