Ditib Moschee in Köln
epd-bild/Guido Schiefer
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster muss die Frage neu klären, ob der Islamrat und der Zentralrat der Muslime Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes sind.
21.12.2018

Das Bundesverwaltungsgericht hob in einem am Freitag in Leipzig veröffentlichten Beschluss (AZ: BVerwG 6 B 94.18) ein Urteil der Münsteraner Richter vom November 2017 auf. Das OVG hatte damals entschieden, dass die beiden islamischen Dachverbände keine Religionsgemeinschaften sind und damit auch keinen Anspruch auf allgemeine Einführung eines islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen haben. (AZ: OVG Münster, 19 A 997/02)

Das Gericht in NRW habe bei seiner Entscheidung jedoch die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft von einem verbindlichen Lehramt in religiösen Fragen und von Stellungnahmen in Fragen des Verhältnisses von Staat und Religion abhängig gemacht, erklärten die Leipziger Richter. Damit seien bindende Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts von 2005 nicht beachtet worden. Das Bundesgericht habe damals in einem Revisionsurteil festgestellt, dass ein verbindliches Lehramt nicht erforderlich sei. Dachverbände wie Islamrat und Zentralrat seien Religionsgemeinschaften, wenn sie unter anderem über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügten.

Keine Revision zugelassen

Lehrautorität setze voraus, dass sie mit einer gewissen Kontinuität ausgeübt werde und die Lehrmeinungen Gewicht hätten, so dass sich die religiös Verantwortlichen und Gläubigen daran orientierten, hieß es. Das Oberverwaltungsgericht in Münster muss nun die Tätigkeit der Islamverbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter aufklären.

Die beiden Islamverbände wollen erreichen, dass der 2012 eingeführte Islamunterricht in NRW durch ein ordentliches Schulfach ersetzt wird, bei dem die Verbände alleinige Ansprechpartner des Landes sind. Derzeit werden die Lehrinhalte des islamischen Religionsunterrichts von einem achtköpfigen Beirat bestimmt. Ihm gehörten zur Hälfte Vertreter an, die das Schulministerium des Landes im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen bestimmt. Dieser Modellversuch ist bis 2019 befristet. NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) hatte angekündigt, dieses Modell weiterzuentwickeln.

Das OVG Münster hatte gegen sein Berufungsurteil von 2017 keine Revision zugelassen. Dagegen legten die Islamverbände eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, die nun erfolgreich war.

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