Urteil zu Fotos von Kunstwerken
epd-bild / Matthias Rietschel
Im kostenfreien Online-Lexikon Wikipedia dürfen eingescannte Fotos von Kunstwerken mit abgelaufenem Urheberrecht nicht einfach veröffentlicht werden.
20.12.2018

Eine Veröffentlichung verletzt den sogenannten Lichtbildschutz, den der Fotograf für sein Foto beanspruchen kann, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag urteilte. (AZ: I ZR 104/17) Es ist auch nicht zulässig, Fotos sogenannter gemeinfreier Kunstwerke in einem Museum selbst anzufertigen, wenn dies das Museum ausdrücklich untersagt hat, erklärten die Karlsruher Richter.

Geklagt hatte die Stadt Mannheim als Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums. Ein aktiver Wikipedia-Nutzer hatte mehrere Fotos von Kunstwerken aus einem Ausstellungskatalog des Museums eingescannt und in das Wikipedia-Medienarchiv "Wikimedia Commons" hochgeladen. Die Kunstwerke waren gemeinfrei - es bestand damit kein Urheberrechtsschutz mehr. Teilweise hatte der Wikipedia-Nutzer aber auch selbst Fotos im Museum von gemeinfreien Kunstobjekten angefertigt und diese ebenfalls in das Online-Lexikon hochgeladen.

Museum will selbst über Freigabe entscheiden

Das Museum hielt dies für rechtswidrig, auch wenn der Urheberschutz an den Gemälden selbst abgelaufen sei. Museumsdirektor Alfried Wieczorek wurde auf Wikipedia mit den Worten zitiert, man habe nichts gegen das Online-Lexikon, wolle aber selbst entscheiden, für welche Fälle die Freigabe in Wikipedia erteilt werde. Der Wikipedia-Nutzer habe sich zudem über ein geltendes Fotografierverbot im Museum hinweggesetzt.

Der BGH urteilte, dass eingescannte Fotografien auch von gemeinfreien Kunstwerken nicht einfach veröffentlicht werden dürfen. Dies verletze den Lichtbildschutz. Denn der Fotograf habe bei der Anfertigung des Fotos eine "persönliche geistige Leistung" erbracht, die schützenswert sei. Er habe sich Gedanken über die Belichtung, den Standort oder auch den Ausschnitt der Aufnahme gemacht.

Doch auch die von dem Nutzer selbst angefertigten Fotos der Kunstwerke durften nicht ohne Erlaubnis des Museums auf Wikimedia veröffentlicht werden. Dies habe gegen die Benutzungsordnung des Museums verstoßen, erklärte der BGH. Der Museumsbetreiber könne damit Schadenersatz verlangen.

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