Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hob am Mittwoch auf Antrag der Stadt Bochum die sogenannte Rückholverpflichtung auf.
19.12.2018

Mit diesem Urteil sei die im Juli dieses Jahres getroffene Entscheidung auf eine unverzügliche Rückholung des Mannes nach Deutschland abgeändert, erklärte das Gericht. Der entsprechende Antrag von Sami A. auf eine Rückkehr nach Deutschland sei damit abgelehnt.

Im vergangenen Monat hatte das Verwaltungsgericht bereits das selbst verfügte Abschiebeverbot für Sami A. nach Tunesien aufgehoben (AZ: 7a L 1947/18.A). Grundlage dieser Entscheidung vom 21. November war die inzwischen erfolgte Zusage der tunesischen Behörden, wonach Sami A. keine Folter oder unmenschliche Behandlung durch seinen Heimatstaat drohten.

Diplomatische Zusicherung aus Tunesien

Der als islamistischer Gefährder eingestufte Tunesier war im Juli auf Anweisung der nordrhein-westfälischen Landesregierung ausgeflogen worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kurz zuvor in einem Eilbeschluss die Abschiebung verboten hatte. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied anschließend, dass Sami A. aus Tunesien nach Deutschland zurückgeholt werden müsse.

Doch mit der diplomatischen Zusicherung der tunesischen Botschaft in Berlin, dass A. in Tunesien keine Folter drohe, seien die rechtlichen Anforderungen erfüllt. Der seinerzeit mit der Abschiebung geschaffene rechtswidrige Zustand dauere somit nicht mehr an, unterstrichen die Gelsenkirchener Richter am Mittwoch.

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